Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktiver Dividendenanteil bei Formwechseln von Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft: keine Minderung um außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag - Erfassung als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG aufgrund des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht um einen außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG zu vermindern.
2. Der fiktive Dividendenanteil i.S.d. § 7 Satz 1 UmwStG ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der Personengesellschaft als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters zu erfassen, wenn dessen Anteil an der Kapitalgesellschaft der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG unterliegt.
Normenkette
EStG § 7g; UmwStG § 5 Abs. 2, §§ 7, 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils für das Streitjahr 2007 gemäß § 7 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) aufgrund einer formwechselnden Umwandlung.
Die Klägerin ist eine KG, die durch formwechselnde Umwandlung der B-GmbH aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 20. August 2008 entstanden ist. Kommanditist der Klägerin ist F, der bis zur Umwandlung alleiniger Anteilseigner der B-GmbH war. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ist die B Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Umwandlung wurde am 7. Oktober 2008 in das Handelsregister eingetragen. Der Antrag auf Eintragung wurde Ende August 2008 gestellt.
In der Bilanz der B-GmbH zum 31. Dezember 2007, die der formwechselnden Umwandlung zugrunde gelegt wurde, wies die B-GmbH einen Bilanzgewinn in Höhe von 140.603,52 € und einen Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 42.000 € aus. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergab sich ein Jahresüberschuss für 2007 in Höhe von 140.414,78 €. Die B-GmbH nahm im Streitjahr 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 140.400 € in Anspruch, den die Klägerin im Jahre 2008 in Höhe von 130.330 € und im Jahre 2009 in Höhe des Restbetrags außerbilanziell gemäß § 7g Abs. 2 EStG hinzurechnete.
Mit geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 21. Januar 2012 erhöhte das Finanzamt G (FA) die festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb um 140.603,52 € auf 372.087,52 € und ordnete den Erhöhungsbetrag den unter die §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 4 Abs. 7 UmwStG fallenden laufenden Einkünften zu, die als Sonderbetriebseinnahmen dem Kommanditisten zugerechnet wurden. Zur Begründung führte das FA aus, dass die im Zusammenhang mit der Umwandlung fingierte Gewinnausschüttung für das Jahr 2008 in Höhe von 140.603,52 € dem Kommanditisten als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Sonderbetriebseinnahme zuzurechnen sei.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht mit Urteil vom 29. Januar 2014 2 K 219/12 als unbegründet ab. Während des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof (BFH) erließ das FA am 25. August 2014 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008, in dem der festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb um 140.603,52 € vermindert und dem Klagebegehren damit stattgegeben wurde. Zur Begründung führte das FA unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. August 2014 aus, dass der fiktive Dividendenanteil i.S.d. § 7 UmwStG dem Feststellungszeitraum 2007 zuzurechnen sei, da die steuerliche Schlussbilanz der B-GmbH auf den 31. Dezember 2007 aufgestellt worden sei und dieser Tag zugleich als steuerlicher Übertragungsstichtag anzusehen sei.
Am 21. November 2014 erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007, mit dem es die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 140.603,52 € feststellte und diese unter Hinweis auf die Besteuerung nach den §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG als Sonderbetriebseinnahmen dem Kommanditisten zurechnete. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2015 vorsorglich Einspruch mit der Begründung ein, dass ihr der Feststellungsbescheid nicht zugegangen sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 übersandte das FA eine Kopie des Feststellungsbescheids und wies darauf hin, dass der Feststellungsbescheid an die Komplementärin als Empfangsbevollmächtigte adressiert worden sei. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 legte die Klägerin erneut Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 21. November 2014 ein und begründete diesen unter Verweis auf die Klagebegründung vom 8. Oktober 2012. Mit Bescheid vom 3. März 2015 hob das FA den Feststell...