Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Betriebsprüfers nicht anfechtbar
Leitsatz (redaktionell)
Die Bestimmung der Betriebsprüfer, die eine angeordnete Betriebsprüfung durchzuführen haben, ist eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamtes.
Normenkette
AO § 83 Abs. 1 S. 1, §§ 118, 196, 197 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Beklagten.
Am 15. Mai 2008 erging gegenüber der Klägerin die Anordnung einer Außenprüfung für die Kalenderjahre 2002 bis 2005. Zu prüfen sind danach die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Als Prüferin wird in der Prüfungsanordnung die Mitarbeiterin der Betriebsprüfungsstelle des Beklagten Frau A genannt und der Prüfungsbeginn wird auf den 10. Juni 2008 festgelegt.
Die Klägerin legte am 05. Juni 2008 Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte, den Beginn der Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Des Weiteren wandte sie sich gegen die Prüfung durch Frau A. Anlässlich der letzten Betriebsprüfungen in Betrieben, an denen der Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin der Klägerin und deren alleiniger Kommanditist, Herr X als Gesellschafter maßgeblich beteiligt sei und deswegen als verantwortlicher Ansprechpartner behandelt werde, sei es zu erheblichen Differenzen zwischen Frau A und Herrn X gekommen, die diesen auch gesundheitlich schwer in Mitleidenschaft gezogen hätten. Herr X sei in seiner Gesundheit schwer angegriffen. Unüberbrückbare persönliche Gegensätze zwischen ihm und Frau A würden zwangsläufig zu einer nicht zu verantwortenden Belastung seiner Gesundheit führen. Herr X habe sich zeitweise während der letzten Prüfung von Frau A zu Unrecht der Steuerverkürzung verdächtigt gefühlt. Frau A habe darüber hinaus eine Reihe von Ermittlungsverfahren gegen Herrn X in die Wege geleitet, die eingestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei aus Sicht von Herrn X eine erneute Prüfung durch Frau A für ihn und seine Betriebe unzumutbar.
Mit Schreiben vom 09. Juni 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Benennung eines Prüfers in einer Prüfungsanordnung kein Verwaltungsakt sei, sondern eine behördeninterne Maßnahme, die nicht selbständig anfechtbar sei. Nach Erörterung des Ablaufs der Vorprüfungen mit der Prüferin sei auch nicht erkennbar, dass die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 83 AO bestehen könne. Die Darstellung, die Prüferin habe in der letzten Betriebsprüfung eine Reihe von Ermittlungsverfahren gegen Herrn X in die Wege geleitet, sei unzutreffend und werde zurückgewiesen. Richtig sei, dass damals Ergebnisse aus dem parallel zur Betriebsprüfung der Firmen laufenden Steuerstrafverfahren betreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen von Herrn X zwischen der Prüferin und dem zuständigen Steuerfahnder abgestimmt worden seien. Eine unzumutbare gesundheitliche Belastung des Herrn X durch die Prüfung sei nicht zu erwarten, da alle zu prüfenden Firmen durch andere Geschäftsführer vertreten würden und Prüfungsanfragen während der Prüfung an diese, den Steuerberater oder weiterer zu benennender Auskunftspersonen gerichtet werden könnten. Unabhängig davon werde der Prüfungsbeginn auf den 16. Juni 2008 verschoben.
Die Klägerin wandte daraufhin ein, dass zwar die Auswahl des Betriebsprüfers eine behördeninterne Maßnahme darstelle, der Einsatz einer bestimmten Person im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch im Verhältnis zum Adressaten Teil des Verwaltungsaktes Prüfungsanordnung sei und deshalb einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterliege. Die Befangenheit der Betriebsprüferin Frau A gegenüber Herrn X sei unverkennbar. Herr X sei während der Schlussbesprechung im Rahmen der letzten Außenprüfung aufgrund der Vorgehensweise der Prüferin blockiert und fast paralysiert gewesen. Bei der letzten Prüfung hätten noch offene Prüfungsanfragen bezüglich Privatentnahmen und der Herkunft von Privateinlagen eine Rolle gespielt. Frau A habe Herrn X in erheblichem Umfang von rund 200.000 DM Schwarzeinkünfte und damit Steuerhinterziehungen unterstellt. Herr X habe sich zu Unrecht verdächtigt gefühlt und glücklicherweise noch Belege und Bestätigungen der Bank erlangt, dass die streitigen Beträge durch Verkauf von Wertpapieren erlöst worden seien. Dies habe jedoch einige Zeit in Anspruch genommen und Herrn X einem gewaltigen seelischen Druck ausgesetzt. Es sei nicht richtig, dass diese Privateinlagen in irgendeinem Zusammenhang mit dem Ermittlungsgegenstand der Steuerfahndung gestanden hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass auch für den jetzigen Prüfungszeitraum vergleichbare Nachfragen zu Privateinlagen gestellt würden, so dass ein Kontakt zwischen dem Betriebsprüfer und Herrn X unvermeidlich sein würde. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der Klägerin erst seit wenigen Monaten im Amt sei und zu zurückliegend...