Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerschädlichkeit einer Sicherungsabrede
Leitsatz (amtlich)
Für die Steuerschädlichkeit einer Sicherungsabrede kommt es nicht darauf an, ob die Finanzierungskosten des besicherten Darlehens insgesamt oder nur teilweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die fiktive Aufteilung eines teilweise zu privaten Zwecken verwendeten Gesamtdarlehens ist nicht geboten, da sie durch Gestaltung vermieden werden kann.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2 S. 2c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.
Der Senat hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2003, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2003, abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 mündliche Verhandlung beantragt. Wegen des Sachverhalts wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Sachverhalt aus dem Gerichtsbescheid:
Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung. Der Kläger war Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der A mit einer Gesamtlaufzeit von 1981 bis 2006. Im Januar 1997 nahm er ein Darlehen über 510.000 DM auf. Als Sicherheit dienten die Anwartschaften aus dem Lebensversicherungsvertrag. Die A zeigte dem beklagten Finanzamt (FA) die Beleihung am 27. Januar 1997 gemäß § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) an. Angaben zum Verwendungszweck des Darlehens enthielt die Anzeige nicht. Die Darlehenssumme wurde dem Konto des Klägers bei der B Bank eG (Nr. 5) am 28. Januar 1997 gutgeschrieben. Am 23. Juni 1997 zahlte der Kläger das Darlehen vollständig an die A zurück. Auf Anfrage bestätigte die Versicherung, damit sei die anzeigepflichtige Verwendung der Lebensversicherung beendet gewesen. Die Lebensversicherung gelangte am 8. Januar 1998 vorzeitig zur Auszahlung. Nach Aktenlage beliefen sich die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Vertrag per 1. Januar 1998 auf insgesamt 545.615,40 DM.
Ein Teilbetrag des Darlehens von 450.000 DM kam unstreitig der ... GmbH (im Folgenden: GmbH) zugute. An der 1991 gegründeten Gesellschaft war der Kläger im betreffenden Zeitraum mit einem Geschäftsanteil von 76 % beteiligt, den er im Privatvermögen hielt; den restlichen Geschäftsanteil hielt seine Ehefrau. Der Kläger war auch Geschäftsführer der GmbH. Mit Wertstellung per 29. Januar 1997 überwies der Kläger von seinem Konto bei der B Bank eG einen Teilbetrag von 250.000 DM an die GmbH. Auf dem Kontoauszug ist als Verwendungszweck "Darlehen" angegeben. Einen weiteren Teilbetrag von 200.000 DM zahlte der Kläger per Scheck an die GmbH. Der Scheck wurde dem Konto des Klägers bei der B Bank eG am 31. Januar 1997 belastet und dem Konto der GmbH bei der C Bank am 3. Februar 1997 gutgeschrieben. Auf dem Kontoauszug der C Bank ist handschriftlich vermerkt: "Zinsl. Darl. Gesellschafter" sowie Buchungskonto "90731".
Durch Vertrag vom 22. Februar 1997 veräußerte der Kläger mit Wirkung zum 30. Juni 1997 seinen Geschäftsanteil an der GmbH zum Preis von 1.350.000 DM. In § 5 Nr. 3 versicherte und garantierte er dem Erwerber, das Stammkapital der Gesellschaft werde in voller Höhe zur Verfügung stehen; es werde im maßgebenden Zeitpunkt nicht durch Entnahmen, Verlustvorträge und / oder Jahresfehlbeträge gemindert sein, negative Kapitalkonten bestünden nicht. Für den Fall, dass das Stammkapital im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in voller Höhe zur Verfügung stehen sollte, verpflichtete sich der Kläger, den fehlenden Betrag unverzüglich in bar zur Verfügung zu stellen und ermächtigte den Erwerber, diesen Anspruch gegen ihn geltend zu machen. Auf den Vertrag vom 22. Februar 1997 wird Bezug genommen. In der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 1997 ist eine Kapitalrücklage in Höhe von 698.081,16 DM ausgewiesen. Dieser Betrag ist in der Entwicklung des nach § 30 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals dem EK04 zugeordnet. Auf die beigezogenen Besteuerungsakten der GmbH wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1997 leitete das FA die Anzeige der A an den Kläger weiter und forderte ihn auf, die Vertragsunterlagen vorzulegen. Anlässlich einer Besprechung am 12. Februar 1997 teilte der Kläger mit, das Bankkonto der GmbH sei durch den Erwerb von Immobilien erheblich negativ geworden. Zu dessen Ausgleich habe er ein Darlehen aufgenommen und an die GmbH weitergereicht. Die GmbH zahle auch Zinsen an ihn, mache die Zinsen jedoch nicht als Betriebsausgaben geltend, um die Steuerfreiheit der Zinsen aus der beliehenen Kapitallebensversicherung nicht zu gefährden (Bestätigungsschreiben des FA vom 4. März 1997). Die Verträge legte der Kläger nicht vor. Auch eine vom Kläger angekündigte Erörterung der Angelegenheit kam trotz schriftlicher Erinnerung des FA nicht zustande. Am 3. November 1997 stellte das FA die Steuerpflicht der Zinsen aus der A Lebensver...