Leitsatz (amtlich)
Für die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders kann der Steuerpflichtige keine Rückstellung bilden, wenn die zukünftigen Aufwendungen dafür Herstellungskosten für ein selbständiges bewertbares Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) darstellen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch die Auflösung einer Rückstellung eingetretene Gewinnerhöhung dem laufenden Gewinn des Klägers (Kl.) zuzurechnen oder als Teil des Veräußerungsgewinns anzusehen ist.
Der Kl. (geb. am 19. Februar 1929) betrieb bis zum 31. Dezember 1992 in gepachteten Räumen eine Schank- und Speisewirtschaft. Er erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1991 wies der Kl. eine Rückstellung in Höhe von 31.000 DM aus. Diese beruhte darauf, daß er von der Gemeinde … durch Verwaltungsakt vom 29. Juni 1989 aufgefordert war, in den Abwasserabfluß seines Gewerbebetriebes einen Fettabscheider einzubauen und bis zum 15. August 1989 einen Bauantrag hierfür einzureichen.
Der Kl. kam dieser Aufforderung nicht nach. Nachdem ihm mehrmals Fristverlängerung gewährt worden war, beantragte er am 31. August 1992 eine weitere Fristverlängerung bis Februar 1993. Er erklärte hierzu:
Das Pachtobjekt werde spätestens zum 31. März 1993 auf seinen Sohn … als neuen Pächter übergehen. Er sei sich mit diesem einig, daß die erforderlichen Umbaumaßnahmen im Monat Februar 1993 erfolgen würden und bitte um Zustimmung, daß der Einbau des Fettabscheiders von seinem Sohn bis spätestens Ende Februar 1993 vorgenommen werde. Den erforderlichen Bauantrag werde er bereits jetzt stellen und vorlegen.
Die Gemeinde … erklärte sich hieraufhin mit Schreiben vom 3. September 1992 mit einer Fristverlängerung bis spätestens Ende Februar 1993 für den Einbau des Fettabscheiders einverstanden.
Der Kl. stellte seinen Gewerbebetrieb mit Ablauf des 31. Dezember 1992 ein. Sein Pachtvertrag für die Gaststättenräume lief noch bis Ende März 1993. Der Fettabscheider wurde im Februar 1993 von seinem Sohn, der den Betrieb im April 1993 übernahm, eingebaut. Den Bauantrag hierfür hatte dieser bereits am 23. Dezember 1992 eingereicht.
Der Kl. löste in seiner Aufgabebilanz zum 31. Dezember 1992 die für die Verpflichtung zum Einbau des Fettabscheiders gebildete Rückstellung auf, so daß sich ein um 31.000 DM erhöhter Aufgabegewinn ergab. In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr erklärte er diesen neben dem laufenden Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt (FA) vertrat nach einer in der Zeit vom 6. Dezember 1993 bis 7. Januar 1994 beim Kl. durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 die Ansicht, die Rückstellung für den Fettabscheider sei nicht anzuerkennen und sei zu Gunsten des laufenden Gewinns der Jahre 1991 und 1992 mit jeweils 15.500 DM aufzulösen.
Dementsprechend setzte das FA für das Streitjahr 1992 die ESt durch ESt-Bescheid vom 27. April 1994 auf 7.690 DM fest.
Im Laufe des sich anschließenden Einspruchsverfahrens, in dem der Kl. an seiner in der ESt-Erklärung dargelegten Rechtsauffassung festhielt, wies das FA den Kl. darauf hin, daß es beabsichtige, die Auflösung der Rückstellung in voller Höhe dem laufenden Gewinn des Jahres 1992 zuzurechnen. Durch Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1994 setzte es daraufhin die ESt für 1992 nach einem zu versteuernden Einkommen von 63.313 DM auf 11.574 DM neu fest.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kl. geltend:
Die Rückstellung sei erst mit der Betriebseinstellung und damit in der Aufgabebilanz aufzulösen. Im Jahre 1989 sei er erstmals aufgefordert worden, einen Fettabscheider einzubauen. Da der Grundstückseigentümer keinen Fettabscheider habe einbauen lassen und die Gemeinde mit dem Verschluß der Abwasserleitung gedroht habe, sei die Rückstellung in der Bilanz per 31. Dezember 1991 gebildet worden. Es habe die Gefahr bestanden, daß die Betriebsgrundlage entzogen werde. Damit seien die Voraussetzungen für die Rückstellung gegeben gewesen. Diese seien weder durch seinen Entschluß, aus Altersgründen den Betrieb aufzugeben noch durch die Fristverlängerung zum Einbau des Fettabscheiders entfallen. Die Verpflichtung zum Einbau des Fettabscheiders habe weiter auf seinem Betrieb und ihm gelastet. Aus der Fristverlängerung könne nicht abgeleitet werden, daß die Gemeinde von ihrer Forderung abgerückt sei. Diese und auch die Fristverlängerung wären widerrufen worden, wenn die Einleitung von fetthaltigen Stoffen in die Abwässer festgestellt worden wäre.
Der Kl. legte hierzu eine Bescheinigung der Gemeinde … vom 15. September 1994, auf die verwiesen wird, vor.
Der Kl. beantragt sinngemäß schriftlich,
den ESt-Bescheid 1992 vom 27. April 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1994 ...