Rz. 2

Die in S. 1 geregelte Ausweispflicht gilt für alle Arten von Außenprüfungen, soweit sie nicht gem. § 6 S. 3 BpO an Amtsstelle stattfinden.[1] Bei Steuernachschauen[2] hat sich der Prüfer auszuweisen, sobald er den Zutritt zu den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Geschäftsräumen, die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften verlangt.[3]

Die in S. 2 vorgeschriebene Dokumentation des Prüfungsbeginns gilt nach zutreffender Verwaltungsauffassung auch für den Übergang von einer USt-Nachschau gem. § 27b UStG zu einer Außenprüfung.[4] Soweit das Gesetz in anderen Fällen den Übergang von der Nachschau zu einer Außenprüfung vorsieht[5], muss das Gleiche gelten.[6]

Rz. 3 einstweilen frei

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 198 AO Rz. 11; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 198 AO Rz. 9.
[3] Achilles, DB 2018, 18, 22 für den Fall der Kassen-Nachschau nach § 146 b AO.
[6] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 198 AO Rz. 18.

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