Rz. 30
Wird der Inhalts- oder Bekanntgabeadressat in dem Verwaltungsakt gar nicht oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen entstehen können, fehlt es an der hinreichenden (persönlichen) Bestimmtheit des Verwaltungsakts; es ist dann nicht klar, für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen Fehler im Bekanntgabevorgang. Fehler in der Adressierung können daher, von Ausnahmen abgesehen, nicht durch Richtigstellung geheilt werden.
Der Verwaltungsakt leidet dann unter einem so schweren Mangel, dass er nach § 125 AO nichtig ist, da er den Betroffenen nicht eindeutig erkennen lässt. Dieser Mangel kann daher nicht geheilt werden; der Verwaltungsakt ist erneut, mit richtiger Adressierung bzw. Bezeichnung des Steuerschuldners, bekannt zu geben.
Rz. 31
Da es sich um einen inhaltlichen Mangel des Verwaltungsakts handelt, nicht nur um einen Mangel in der Bekanntgabe, wird der Verwaltungsakt auch nicht dadurch wirksam, dass er dem Betroffenen bekannt wird und sich dieser trotz unrichtiger oder unklarer Bezeichnung (richtigerweise) als Adressat ansieht. Die Adressierung kann auch nicht "umgedeutet" oder "klargestellt" werden.
Sind mehrere Personen als Adressaten oder Betroffene zu benennen und in dem Verwaltungsakt aber nur einzelne von ihnen als Adressaten benannt, wird der Verwaltungsakt auch den benannten Adressaten gegenüber nicht wirksam, da er an dem inhaltlichen Mangel leidet, dass die Betroffenen nicht vollständig benannt sind. Dieser inhaltliche Mangel der fehlerhaften Adressierung erfasst den ganzen Verwaltungsakt.
Rz. 32
Da bei mangelhafter Adressierung der Anschein eines wirksamen Verwaltungsakts besteht, kann die Unwirksamkeit durch Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn die Finanzbehörde diesen Anschein nicht von sich aus beseitigt.
Rz. 33
Dagegen ist ein Verwaltungsakt wirksam, der zwar unzweideutig, aber falsch adressiert ist, also an die falsche Person gerichtet ist. Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig, aber nicht nichtig.
Rz. 34
Von dem Mangel der Adressierung ist der Mangel der Bekanntgabe zu unterscheiden. Bei Fehlern im Bekanntgabevorgang liegt kein Mangel im Inhalt des Verwaltungsakts vor. Nach § 124 Abs. 1 AO entfaltet ein Verwaltungsakt jedoch keine Wirkung, bevor er nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Ist die Bekanntgabe nicht wirksam erfolgt, ist sie nachzuholen.
Während die Rspr. bei Verstößen gegen die Regeln der Adressierung wegen der damit fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakts konsequent dessen Unwirksamkeit annimmt (vgl. Rz. 31), sieht sie in Fehlern beim Bekanntgabevorgang lediglich formale Fehler. Die Rspr. tendiert dahin, solche Fehler als unbeachtlich oder heilbar zu behandeln, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen des Stpfl. möglich ist.
Rz. 35
Ist eine Bekanntgabe zwar erfolgt, aber fehlerhaft, etwa weil die entsprechende Bestimmungen zum Zugang eines Verwaltungsakts nicht eingehalten wurden (vgl. Rz. 20), ist eine Heilung dieses Fehlers dadurch möglich, dass der Empfänger den Verwaltungsakt tatsächlich und nachweislich erhalten hat. Nachweislich erhalten hat der Empfänger den Verwaltungsakt, wenn er hiergegen Einspruch einlegt; dann hat er den Verwaltungsakt spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs erhalten.
Rz. 36
Eine Heilung des Bekanntgabemangels setzt als Mindestanforderung voraus, dass es sich um eine von der Behörde mit Bekanntgabewille veranlasste Übersendung des Schriftstücks handelt, wenn sie auch als Bekanntgabe fehlerhaft ist (vgl. Rz. 10). Übersendet die Finanzbehörde dem Stpfl. Kopien der bekannt zu gebenden Schriftstücke in der Meinung, die Bekanntgabe sei bereits vorher wirksam erfolgt, so liegt hierin keine behördlich veranlasste Übersendung, die zur Heilung der fehlerhaften (ursprünglichen) Bekanntgabe führt. Es ist also für die Heilung erforderlich, dass die Behörde bei Übersendung einer Kopie in Bekanntgabe- oder Zustellungswillen gehandelt hat oder sich überhaupt über die Wirkungen der Zusendung im Klaren ist.
Die Heilung der Bekanntgabe braucht nicht durch Übersendung des Originals des Verwaltungsakts zu erfolgen, es genügt die behördliche Übersendung einer Kopie.
Rz. 37
Ist die Bekanntgabe an einen oder mehrere Adressaten eines Verwaltungsakts fehlerfrei erfolgt, an andere aber nicht, ist der Verwaltungsakt denjenigen Adressaten gegenüber wirksam, denen er fehlerfrei bekannt gegeben wurde. Bei mehreren Adressaten ist somit Einheitlichkeit der Bekanntgabe, und damit ein einheitlicher Zeitpunkt des Wirksamwerdens, nicht erforderlich. Wirksam ist der Verwaltungsakt dann gegenüber denjenigen Adressaten, die aufgrund der behördlichen (Bekanntgabe-)Maßnahme vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis erhalten haben. Gegenüber den anderen Adressaten ist die Bekanntgabe nachzuholen.
Rz. 38
Der gerichtlichen Anfechtung unterliegen Verwaltungsakte in der Form, die sie durch die Einspruchsentscheidung erhalten haben; der ursprüng...