Rz. 1

Die Vorschrift regelt eine Anzeigepflicht über Umstände, die für die steuerliche Erfassung bestimmter Stpfl. von Bedeutung sind. Die Pflichten werden nach Abs. 1 Stpfl. auferlegt, die nicht natürliche Personen sind. Zu diesen gehören außer den in der Überschrift der Vorschrift genannten körperschaftsteuerpflichtigen Gebilden der Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen auch die Personengesellschaften (s. aber Rz. 5). Die Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur natürliche Personen, nicht aber die nach der Vorschrift Anzeigepflichtigen den Meldegesetzen nach Landesrecht unterliegen.[1]

 

Rz. 2

Die Stpfl., die nicht natürliche Personen sind, sollen vollständig und mit aktuellen Daten erfasst werden. Für die steuerliche Erfassung können sowohl erstmalige Dateninformationen als auch Änderungen von Bedeutung und anzeigepflichtig sein.

 

Rz. 3

Die Anzeigepflicht geht in zwei Richtungen, nämlich an das nach § 20 AO zuständige FA und an die für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden. Die Anzeige hat nach Abs. 2 innerhalb der Frist von einem Monat seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erfolgen.

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 137 AO Rz. 4.

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