Rz. 11
§ 139b Abs. 6 AO gewährleistete die erstmalige Erfassung aller stpfl. natürlichen Personen zum Zwecke der Erteilung der Identifikationsnummer. Nach §§ 18, 19 und 34 Bundesmeldegesetz (BMG) beziehen die Meldebehörden die Ansässigkeitsdaten von den Standes- und den Ausländerämtern, bzw. durch Mitteilung und/oder Abruf vom Meldeamt des Wegzugs. Auf diesem Weg kann eine lückenlose Erfassung des in § 139a Abs. 2 AO genannten Personenkreises sichergestellt werden. Zu diesem Zweck übermittelten die Meldebehörden ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals dem BZSt für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister erfassten Einwohner einen festgelegten Datensatz. Der Umfang des mitzuteilenden Datenkranzes wurde durch das Registermodernisierungsgesetz um die Staatsangehörigkeit (Nr. 11) und das Datum des letzten Verwaltungskontaktes (Nr. 12) erweitert und so dem Umfang des Abs. 3 angepasst. So wird sichergestellt, dass bereits mit erstmaliger Datenbefüllung beim BZSt der Abgleich der Registerdaten in vollem Umfang erfolgen kann.
Rz. 11a
Der Gesetzgeber hat § 139b Abs. 6 AO zunächst durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 geändert bzw. ergänzt und dadurch das weitere Procedere näher spezifiziert. Denn um eine eindeutige Identifikation im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung zu gewährleisten, war es erforderlich, den Datenbestand der bundesweit ca. 5.500 Meldebehörden auf einen bestimmten Stichtag "einzufrieren". Hierzu vergaben die Meldebehörden für jeden im Melderegister gespeicherten Einwohner ein – sich aus dem amtlichen Gemeindeschlüssel und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzendes – Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal und übermittelten dieses zusammen mit den zu liefernden Datensätzen an das BZSt. Hierdurch wurde sichergestellt, dass in dem Zeitraum zwischen erstmaliger Datenübermittlung durch die Meldebehörden an das BZSt (S. 1) und Mitteilung der zugeteilten Identifikationsnummer durch das BZSt an die zuständigen Meldebehörden (S. 3) alle Daten trotz möglicher Veränderungen im Datenbestand (z. B. durch einen Wohnsitzwechsel nach dem Stichtag) richtig zugeordnet werden können. Im Anschluss an die Speicherung der zugeteilten Identifikationsnummer im Melderegister wird das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal wieder gelöscht.
Der Datenbestand der Meldebehörden ist zum 1.7.2007 – dem Stichtag zur Einführung der Identifikationsnummer – "eingefroren" worden. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Vergabe der Identifikationsnummer sowie der Kommunikationswege zwischen dem BZSt und den Finanzverwaltungen der Länder enthält der Monatsbericht des BMF – August 2008, 51ff. und eine auf der Internetseite des BMF abrufbare Informationsbroschüre.
Rz. 11b
Um zu gewährleisten, dass die aktuelle Meldeadresse unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Meldung durch die Meldebehörde sicher feststellbar ist, wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150 als zusätzliches Merkmal der Tag des Ein- und Auszugs eingefügt. Dieses Datum wird lediglich als chronologisches Sortiermerkmal benötigt. Es unterlag deshalb nach § 139b Abs. 6 S. 6 AO zunächst einer besonderen Löschungsfrist. Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 wurde diese Regelung sodann aufgehoben, um eine zutreffende Bildung der ELStAM zu gewährleisten (vgl. Rz. 4b).
Rz. 11c
Im August 2008 hat das BZSt damit begonnen, die Mitteilungen über die Vergabe der Identifikationsnummer an die Bevölkerung zu versenden. Der flächendeckende Erstversand der Mitteilungsschreiben wurde bis zum Ende des Jahres 2008 abgeschlossen.
Rz. 11d
§ 139b Abs. 6 S. 4 AO, der festlegte, dass der Zeitpunkt für die Übermittlung nach Abschluss der technischen Vorarbeiten durch eine Rechtsverordnung des BMF bestimmt wird, wurde im Zuge der Anpassung an die Datenschutzgrundverordnung gestrichen, da nach Ingangsetzung des Verfahrens die Bestimmung eines Zeitpunkts, ab dem mit der Übermittlung der Daten nach Satz 1 begonnen werden soll, nicht länger erforderlich ist.