Rz. 26
Grundsätzlich bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die Urschriften der Geschäftsunterlagen. Nach § 147 Abs. 2 AO sind jedoch auch, wenn diese Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO in Urschrift auf einem Datenträger erstellt sind, die Datenträger aufzubewahren. Die Aufbewahrung der ausgedruckten Daten anstelle des Datenträgers ist nicht ausreichend. Dies gilt auch beim Online-Banking.[1]
Rz. 27
Statt der Urschriften oder Datenausdrucke können unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO Wiedergaben auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. In diesem Fall ist die Vernichtung der Urschriften bzw. ersten Datenträger oder Ausdrucke zulässig.[2]
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