Rz. 45
Nach § 147 Abs. 3 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist:
zehn Jahre für
- Geschäftsunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, also Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen sowie die zugehörigen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen;
- Buchungsbelege i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO;
- Zollunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO;
- sechs Jahre für alle übrigen Geschäftsunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 2–3, 5 AO.
Rz. 46
Eine Abkürzung der Aufbewahrungsfrist kann nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO durch andere Steuergesetze[1] erfolgen[2], nicht jedoch durch außersteuerliche Gesetze.[3] Für die Fristberechnung findet § 108 AO i. V. m. §§ 187–193 BGB Anwendung.[4]
Rz. 46a
Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017[5] wurde zudem eine besondere Regelung für Lieferscheine eingeführt. Allerdings muss es sich um Lieferscheine handeln, die kein Buchungsbeleg i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind. Bei solchen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist entweder mit dem Erhalt der Rechnung (bei empfangenen Lieferscheinen) bzw. mit dem Versand der Rechnung (bei abgesandten Lieferscheinen). Durch den Verzicht auf die besondere Aufbewahrung dieser Dokumente soll eine Entlastung der Unternehmen erfolgen.[6]
Eine weitere teilweise Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist immer wieder in der Diskussion. Ob dies – gerade in Zeiten, in denen die allermeisten Unterlagen digitalisiert aufbewahrt werden – einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung von Bürokratie darstellt, erscheint fraglich.
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