Rz. 44

Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO ist aufgrund der Gesetzesformulierung als Ergänzung der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 AO gedacht (s. aber Rz. 30). Die Regelungen des § 153 Abs. 1 AO gelten also für die Anzeigepflicht bei unberechtigter Steuervergünstigung entsprechend.[1]

[1] Vgl. auch Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rz. 15; Steinbeck, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 153 AO Rz. 101ff.

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