Rz. 2
§ 181 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt. Seitdem ist die Vorschrift folgendermaßen geändert worden:[1]
- Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf andere Vorschriften der AO auf die §§ 134ff. AO erweitert, Abs. 2 neu eingeführt und die bisherigen Abs. 2–4 in Abs. 3–5 umnummeriert.
- Einige Probleme hinsichtlich der Festsetzungsfrist sind durch das Gesetz v. 21.12.1993[3] beseitigt worden.
- Durch Gesetz v. 20.12.2008[4] wurde Abs. 2a eingefügt.
- Durch Gesetz v. 18.7.2016[5] wurden in Abs. 1, 2 und 2a Verweisungen angepasst; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
- Durch Gesetz v. 26.11.2019[6] wurde in § 181 Abs. 3 S. 1, 2 und in Abs. 4 AO ab 1.1.2022 die Regelung auf die Grundsteuerwerte ausgedehnt und ab 1.1.2015 der Verweis auf die Einheitswerte gestrichen.
- Durch Gesetz v. 20.12.2022[7] wurde S. 3 in Abs. 1 der Vorschrift angefügt. Die Ergänzung regelt die Steuererklärung für den gesondert festzustellenden Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO.
- Durch Gesetz v. 22.12.2023[8] wurde in Abs. 2 Nr. 1 die Erklärungspflicht bei Personenvereinigungen neu geregelt und in Nr. 4 die Regelung auf nicht rechtsfähige Personenvereinigungen beschränkt. Die Neuregelung ist anwendbar auf Feststellungserklärungen, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen