Rz. 70
Der Duldungsanspruch setzt begrifflich die Existenz eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus .[1] Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch.[2] Veränderungen, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mindern oder zum Erlöschen bringen, wirken sich demgemäß unmittelbar auf den Bestand der Duldungspflicht aus.[3] Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist nicht auswechselbar.[4] Die Haftungsausschlüsse des § 191 Abs. 3–5 AO sind für den Duldungsanspruch ohne Bedeutung.[5] Insbesondere unterliegt der Duldungsanspruch anders als der Haftungsanspruch nicht der Festsetzungsverjährung.[6]
Rz. 70a
Anders als bei der Geltendmachung des Haftungsanspruchs[7] muss für die Geltendmachung des Duldungsanspruchs der zugrunde liegende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt sein, da nur festgesetzte Ansprüche verwirklicht werden[8] und nach § 251 AO Vollstreckungsgrundlage sein können.[9] Die Festsetzung der Ansprüche braucht allerdings nicht bestandskräftig zu sein. Für die Duldungspflicht des Anfechtungsgegners[10] ist dann § 14 AnfG zu beachten. D.h. , dass eine noch nicht bestandskräftige und noch nicht endgültige Steuerfestsetzung nur die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels i. S. v. § 14 AnfG hat.[11] In den Duldungsbescheid ist demgemäß die Bedingung[12] aufzunehmen, dass die Vollstreckung von der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts[13] oder der Endgültigkeitserklärung[14] bzw. dem Eintritt der Bestandskraft abhängt.
Was den Duldungsbescheid selbst anbelangt, so ist die Finanzverwaltung, wenn hinsichtlich des Duldungsbeschides Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, an der Aufrechnung mit dem durch diesen Bescheid festgesetzten Anspruchs gehindert.[15]
Rz. 70b
Erforderlich sind ferner die Fälligkeit[16] sowie die Vollstreckbarkeit[17] des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis[18] , wozu auch grundsätzlich der Erlass eines Leistungsgebots[19] notwendig ist.[20]
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