Rz. 77

Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO "kann" die Finanzbehörde einen Duldungsbescheid erlassen. Eine Rechtspflicht, einen gesetzlich bestehenden Duldungsanspruch zu realisieren, ist nicht gegeben.[1] Das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig auf das Entschließungs- bzw. Handlungsermessen[2] begrenzt.[3]

 

Rz. 77a

Für die Ausübung des Ermessens[4] gelten die Grundsätze des § 5 AO. Sofern nicht die Duldungsnorm materiell bereits die Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen gegen den Schuldner voraussetzt[5], muss im Rahmen der Ermessensausübung der eindeutig subsidiäre Charakter des Duldungsanspruchs berücksichtigt werden .[6] In die Ermessensausübung ist der Rechtsgedanke des § 219 S. 1 AO bereits einzubeziehen.[7]

[1] S. entspr. Rz. 35.
[2] S. entspr. Rz. 35, 41.
[4] S. grundsätzlich Rz. 35.
[5] Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 220; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 630; BFH v. 28.5.2003, VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146.
[6] S. Rz. 42.
[7] S. Rz. 42, 70a; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 220.

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