Rz. 13

Nach § 216 Abs. 4 S. 1 AO können sichergestellte Sachen schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen[1] veräußert werden. Voraussetzung ist ein dringendes Bedürfnis an einer schnellen Verwertung. § 216 Abs. 4 S. 1 AO regelt in Anlehnung an § 111 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Veräußerung, dass der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Sache droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; wesentliche Bestandteile von Grund und Boden dürfen zu diesem Zweck – vor Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, der die Überführung in das Eigentum des Bundes anordnet – von diesem getrennt werden.

 

Rz. 14

Die Anordnung der Notveräußerung ist ein Verwaltungsakt.[2] Die Veräußerungsanordnung ist den Betroffenen bekanntzugeben.[3] Zeit und Ort der Veräußerung sind dem Betroffenen nur mitzuteilen, wenn es tunlich ist.[4] Die fehlende Mitteilung über Ort und Zeit macht die Veräußerungsanordnung nicht rechtswidrig, sofern Eile geboten war oder nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Betroffene die Sachen selbst erwerben will. Die betroffenen Personen sollen vor der Veräußerungsanordnung gehört werden.[5] "Sollen" bedeutet nicht müssen; für Maßnahmen in der Vollstreckung kann nach § 91 Abs. 2 Nr. 5 AO von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Die Veräußerungsanordnung ist sinngemäß eine Maßnahme in der Vollstreckung.[6] Die fehlende Anhörung stellt keinen Rechtswidrigkeitsgrund dar. Die Notveräußerung wird nach §§ 296ff. AO durchgeführt (Abs. 4 S. 3). Die Sachen sind grundsätzlich öffentlich zu versteigern, aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Verwertung gem. § 305 AO durch einen sog. Freihandverkauf erfolgen. Die öffentliche Versteigerung ist die Zwangsübertragung des Eigentums kraft Hoheitsaktes durch den Vollziehungsbeamten nach Art des Verkaufs.[7] Alle Rechte, die an der Sache bestanden haben, erlöschen. Beim Verkauf durch einen privaten Auktionator gem. § 305 AO vollzieht sich der Eigentumserwerb nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.[8] Der durch die Veräußerung erzielte Erlös tritt nach § 216 Abs. 4 S. 2 AO an die Stelle der veräußerten Sache.

[7] Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, § 53 III 1a.

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