Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 21
Die Verwaltung kann eine Stundung von Amts wegen aussprechen, so z. B. wenn der Stpfl. einen Billigkeitserlass beantragt hat, die Behörde aber nur die Voraussetzungen für eine Stundung als gegeben ansieht. Grundsätzlich wird die Behörde jedoch nur auf besonderen Antrag hin tätig (s. § 222 S. 2). Eine Stundung ohne Antrag ist jedoch nicht zu beanstanden. Sie führt nämlich regelmäßig nicht zu belastenden Folgen für den Schuldner, da er die Schuld dennoch tilgen kann (vgl. Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 49; a. A. Rüsken, in Klein, AO, § 222 Rz. 43). Die Zinsfolge des § 234 für eine so gewährte Stundung dürfte allerdings bei vorzeitiger Zahlung nicht angebracht sein. Sie ist durch Verzicht nach § 234 Abs. 2 auf die Zinsen für die in Anspruch genommene Stundung (wenn vorhanden) zu beschränken.
In dem regelmäßig zu stellenden Antrag hat der Steuerschuldner die Stundungsvoraussetzungen konkret darzulegen. Allgemeine Hinweise auf hohe Lebenshaltungskosten, auf einen Gewinnrückgang oder eine Wirtschaftsrezession reichen zur Begründung nicht aus (vgl. BGH v. 3.12.1981, III ZR 105/80, DStR 1982, 360; zur Mitwirkungspflicht des Stpfl. s. Rz. 16, 22). In aller Regel wird ein Liquiditäts-Status einzureichen sein. Bei einer Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund von Verwaltungsanweisungen für Katastrophen und ähnliche Fälle reicht allerdings ein Hinweis auf die Anordnung und die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen aus. Das Finanzamt hat den Antragsteller gemäß § 89 vor einer negativen Entscheidung auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Antrags hinzuweisen (FG Hessen v. 16.9.1976, VI 151/76, EFG 1977, 128; BFH v. 22.4.1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 51). Bei Zweifeln, ob der gestellte Antrag auf eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub abzielt, sollte der Antragsteller ebenfalls gehört werden (s. § 89).
Der Antrag sollte i. d. R. vor Fälligkeit des Anspruchs gestellt werden. Ein nach Eintritt der Fälligkeit gestellter und bewilligter Antrag hebt die zwischenzeitlich verwirkten Säumniszuschläge nicht auf. Allerdings kann die Stundung auch nachträglich mit Rückwirkung auf den Fälligkeitszeitpunkt ausgesprochen werden. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Sie ändert unmittelbar auch nichts am Bestand vorher getroffener Vollstreckungsmaßnahmen oder am inzwischen verwirklichten haftungsbegründenden Tatbestand des § 69. Eine rückwirkende Stundung kommt vor allem bei einem nicht rechtzeitigen Stundungsantrag nicht in Betracht. Ist ein Antrag rechtzeitig gestellt und wird er erst nach Fälligkeitseintritt abgelehnt, so hat die Finanzbehörde dem Schuldner eine kurze Frist für die Zahlung zu gewähren (h. M.; vgl. Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 50; Rüsken, in Klein, AO, § 222 Rz. 7). Eine entsprechende Regelung ist in BMF v. 2.1.1984, DStR 1984, 140 getroffen worden. Die für die Säumniszuschläge maßgebende Ablehnung der Stundung ist im Zeitpunkt der erstmaligen Ablehnung gegeben. Die spätere, den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung zurückweisende Einspruchsentscheidung ist i. S. d. Säumniszuschlag-Regelung keine erneute Ablehnung der Stundung, sondern eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der ersten Ablehnung durch das Finanzamt. Über den Antrag ist wegen der in Betracht kommenden Säumniszuschläge auch dann noch zu entscheiden, wenn die Schuld inzwischen bereits getilgt ist. Allerdings ist eine Klage auf Stundung einer Steuerforderung unzulässig, wenn diese dadurch rückwirkend erloschen ist, weil die Finanzbehörde mit der Steuerforderung gegen den Erstattungsanspruch eines Dritten auf Grund eines Verrechnungsvertrags aufgerechnet hat.