Rz. 42

Für die Zuständigkeit zum Erlass nach § 227 AO gelten die gleichen Regeln wie für § 163 AO, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitsgrenzen. Vgl. daher § 163 AO Rz. 215.

 

Rz. 43

Die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Erlass kann für gleichgelagerte Fälle durch Richtlinien geregelt werden. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie für § 163 AO; vgl. daher § 163 AO Rz. 224.

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