Rz. 1

§ 230 AO enthält in seinem Abs. 1 die Ablaufhemmung der Zahlungsverjährungsfrist. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. Die Hemmung tritt daher nur ein, wenn die höhere Gewalt in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist eintritt oder in diesem Zeitraum noch fortbesteht. Vorher eintretende höhere Gewalt, deren Wirkungen nicht in die letzten sechs Monate hineinreichen, haben keine Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist.

§ 230 Abs. 2 AO macht den Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist darüber hinaus vom Ablauf der Festsetzungsfrist für den betroffenen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis abhängig.

 

Rz. 2

§ 230 Abs. 1 AO beinhaltet die Regelung des § 230 AO vor seiner Ergänzung durch das JStG 2022.[1] Sein Regelungsinhalt gleicht § 171 Abs. 1 AO. Als Vorbild diente dabei § 206 BGB.[2] Die Regelung hat nur in Ausnahmesituationen Bedeutung.[3]

 

Rz. 2a

In der Praxis bedeutender dürfte die mit dem JStG 2022[4] eingefügte Regelung des § 230 Abs. 2 AO sein. Diese Regelung begründet eine Abhängigkeit der Zahlungsverjährungsfrist vom Lauf der Festsetzungsfrist. Die Regelung gilt nach Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO für alle am 21.12.2022 noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen.

Eine bei Inkrafttreten der Rechtsänderung bereits eingetretene Zahlungsverjährung wird nicht durchbrochen.[5]

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde § 230 Abs. 2 S. 1 AO im Wortlaut modifiziert[6], ohne dass dies eine materielle Änderung mit sich brachte.[7] Dass Art. 97 § 14 Abs. 7 EGAO eine Geltung der Neufassung der Norm des § 230 Abs. 2 S. 1 AO "erst" für alle am 28.3.2024 noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen vorsieht, ist angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um eine klarstellende und nicht konstitutive Gesetzesänderung handelt, ohne praktische Auswirkung.

[1] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 230 AO Rz. 2.
[3] Günther, AO-StB 2022, 21, 23.
[4] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[5] Baum, in eKommentar, § 230 AO Rz. 9.
[6] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024, BGBl I 2024, Nr. 108, 18.
[7] BT-Drs. 20/8628, 176.

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