Rz. 52

Die Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 210 InsO wurde durch das JStG 2020[1] eingeführt.

Wenn in Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt wird, dürfen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden. Dieses Vollstreckungsverbot besteht im Normalfall jeweils bis zur Beendigung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort. Anschließend können die Ansprüche gegen den Stpfl., soweit es sich um Masseverbindlichkeiten handelt, wieder geltend gemacht werden, ohne von der Restschuldbefreiung[2] erfasst zu werden.[3] Alternativ entfällt das Vollstreckungsverbot nach §§ 210, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO dann, wenn nach Überwinden der Masseunzulänglichkeit zur Regelabwicklung[4] zurückgekehrt wird, da die für die Verteilung der unzulänglichen Masse geltenden Rechtsregeln dann nicht mehr greifen und die gleichmäßige Erfüllung aller Masseforderungen erwartet werden darf.[5]

 

Rz. 53

Da weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, noch die Aufnahme der Altverbindlichkeiten in eine vom Insolvenzverwalter zu führende Liste bisher eine Unterbrechung der Verjährung bewirkte[6], war es für die Finanzbehörden erforderlich, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn diese angesichts des geltenden Vollstreckungsverbots nicht nur materiell überflüssig, sondern für die Insolvenzschuldner wie -verwalter auch irritierend waren.[7] Durch Einführung der gesetzlichen Hemmung der Zahlungsverjährung bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO in § 231 Abs. 1 Nr. 5 AO wollte der Gesetzgeber dieser zuvor notwendigen aber verunsichernden Zusatzbelastung für die Finanzverwaltung wie für das Insolvenzverfahren entgegenwirken[8] und sicherstellen, dass derartige Ansprüche nach Wegfall des Vollstreckungsverbots ressourcenschonend durch das FA weiterverfolgt werden können.[9]

[1] Jahressteuergesetz v. 21.12.2020, BGBl 2020, 3096.
[7] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 24.1.
[8] BT-Drs. 19/23551, 45.
[9] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 20.

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