Rz. 109

Die Vorschrift wurde durch das 2. AOÄndG[1] dahin geändert, dass – parallel zu § 233a Abs. 3 S. 4 AO – (vgl. oben Rz. 99) auch bei der Berechnung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen das "last in- first out"-Prinzip gilt.[2] Anzuwenden ist diese Regelung in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21.7.2022 festgesetzt werden.[3]

[1] Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl I 2022, 1142.
[2] BT-Drs. 20/1633, 21.

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