Rz. 7
Der Haftungsbescheid gehört bislang nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch bislang nicht in Betracht.[2] Die Rechtslage hat sich durch § 237 Abs. 6 AO i. d. Fassung des Wachstumschancengesetzes (vgl. Rz. 52 ff.)[3] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheidet eine Verzinsung bereits nach § 233 S. 2 AO aus. Auch die sog. Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO und die Aufteilungsbescheide nach § 279 AO sind keine Steuerbescheide und unterliegen deshalb nicht dem § 237 AO.[4]
Rz. 8
Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einschließlich der Zölle[5] sieht Art. 45 UZK eine Aussetzungsregelung vor, die u. a. § 361 Abs. 2; § 69 Abs. 2 FGO überlagert.[6] Da nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) geregelt werden, sollen die Aussetzungs- und Aufhebungsregeln der AO bzw. der FGO einschließlich der Regelungen des § 237 AO anwendbar sein.[7] Überzeugender erscheint die Vorstellung, dass sich eine Steuerpflicht für Unionsabgaben ausschließlich auf Grundlage des UZK ergeben kann und § 237 AO insoweit nicht anwendbar ist.[8]
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