Rz. 13
Tatbestandliche Voraussetzung für die Entstehung der Zinspflicht[1] sind
- die Anhängigkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts
- die Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und
- die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs.
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