Rz. 1

§ 24 AO begründet für die Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, eine Auffangzuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Damit stellt die Vorschrift sicher, dass für jeden Fall eine örtliche Zuständigkeit besteht.[1]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 24 AO Rz. 1; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 1.

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