Rz. 50

Wird einem Stpfl. ohne Gewährung einer Stundung oder bei Gewährung oder Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs nach § 258 das Absehen von der Erhebung des Säumniszuschlags, seine "Stornierung", zugesagt, wenn er bestimmte Leistungen (Raten) erbringt, so hat der Stpfl. aufgrund dieser Billigkeitszusage bei Erfüllung der Voraussetzungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf die Nichterhebung des Säumniszuschlags. Die weiter gehende Auffassung[1] für jeden Fall des Vollstreckungsaufschubs ist nicht zutreffend, da der Ermessensspielraum nicht zwingend so weit eingeengt ist[2].

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