Rz. 1

§ 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendungen von einem Gesamtschuldner auf den anderen vor. Hierdurch soll eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch Vermögensverschiebungen zwischen den Gesamtschuldnern verhindert werden. Abs. 2 S. 2 nimmt gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von dieser Regelung aus.

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