Rz. 6

§ 300 Abs. 3 AO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung von Sachen aus Gold und Silber, und zwar auch von solchen, die lediglich überwiegend aus Gold oder Silber bestehen. Sachen aus Platin sind den Gold- und Silbersachen gleichgestellt.[1] Dies gilt aber nicht für sonstige Kostbarkeiten, etwa Edelsteine.[2] Bei der Versteigerung von Gold- und Silbersachen bzw. ebenso beim freihändigen Verkauf nach § 305 AO muss mindestens der Metallwert erzielt werden; zudem muss in einem zweiten Schritt mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts, d. h. des Werts unter Berücksichtigung des Metall- und Verarbeitungswerts, erzielt werden. Weichen diese beiden Werte voneinander ab, ist der höhere Wert maßgebend.[3]

[1] RGBl I 1923, 369, RGBl I 1926, 321; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 300 AO Rz. 5.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 300 AO Rz. 19.
[3] S. im Einzelnen auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 300 AO Rz. 21.

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