Rz. 6
§ 300 Abs. 3 AO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung von Sachen aus Gold und Silber, und zwar auch von solchen, die lediglich überwiegend aus Gold oder Silber bestehen. Sachen aus Platin sind den Gold- und Silbersachen gleichgestellt.[1] Dies gilt aber nicht für sonstige Kostbarkeiten, etwa Edelsteine.[2] Bei der Versteigerung von Gold- und Silbersachen bzw. ebenso beim freihändigen Verkauf nach § 305 AO muss mindestens der Metallwert erzielt werden; zudem muss in einem zweiten Schritt mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts, d. h. des Werts unter Berücksichtigung des Metall- und Verarbeitungswerts, erzielt werden. Weichen diese beiden Werte voneinander ab, ist der höhere Wert maßgebend.[3]
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