1 Allgemeines
Rz. 1
§ 310 AO entspricht § 362 RAO. Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO. Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA. § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist. § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, der die allgemeinen Bestimmungen für die Pfändung einer Geldforderung beinhaltet. Dabei trägt die Bestimmung den Besonderheiten Rechnung, die sich bei Bestehen einer Hypothek für die besicherte Forderung nach dem BGB ergeben. Eine solche Forderung kann nach § 1153 Abs. 2 BGB nicht ohne die Hypothek übertragen und nach § 1274 BGB auch nicht ohne die Hypothek verpfändet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es nur für die Höchstbetragshypothek nach § 1190 Abs. 4 BGB, die nach den allgemeinen Vorschriften für die Abtretung von Forderungen übertragbar ist. § 310 AO gilt nach § 321 Abs. 6 AO entsprechend für die Vollstreckung in eine Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld.
Rz. 2
§ 310 Abs. 1 AO bestimmt hierbei die weiteren Voraussetzungen, die aufgrund der im BGB normierten Besonderheiten für die Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek bestellt ist, erforderlich sind. § 310 Abs. 2 AO normiert eine Ausnahme vom Erfordernis der Übergabe des Hypothekenbriefs bei einer Briefhypothek. § 310 Abs. 3 AO schließlich regelt Ausnahmen von Abs. 1 und 2 für die Fälle der Pfändung von Forderungen, deren Gegenstand Ansprüche auf gewisse Nebenleistungen sind, sowie in weiteren Fällen.
2 Hypothekarisch gesicherte Forderung
Rz. 3
Voraussetzung für die Anwendung des § 310 AO ist, dass für die zu pfändende Forderung eine Hypothek bestellt ist. Gegenstand der Pfändung nach § 310 AO kann dabei nur eine Geldforderung sein, da für eine solche eine Hypothek bestellt werden kann. Gegenstand der Pfändung können grundsätzlich auch Nebenforderungen sein. Die Einschränkung des § 310 Abs. 3 AO ist in einem solchen Fall allerdings zu beachten (s. Rz. 11).
3 Bestehen der Hypothek
Rz. 4
Eine Hypothek ist nach §§ 1113, 1114 BGB die Belastung eines Grundstücks oder Grundstücksbruchteils in der Weise, dass aus dem Grundstück zur Befriedigung einer Forderung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Eine Hypothek kann es geben in der Form einer Verkehrshypothek, also einer Brief- oder Buchhypothek nach § 1116 BGB, oder als Sicherungshypothek nach § 1184 BGB. Der Unterschied zwischen beiden Arten liegt darin, dass bei der Sicherungshypothek die Akzessorietät noch strenger ausgeprägt ist als bei der Verkehrshypothek.
Rz. 5
Eine Hypothekenbestellung erfolgt gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Darüber hinaus muss bei einer Buchhypothek die Einigung über den Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefs und für die Briefhypothek die Übergabe des Hypothekenbriefs für eine wirksame Bestellung gegeben sein. Ferner ist das Bestehen der Hypothek – im Gegensatz zur Grundschuld – abhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung. Man spricht hierbei von der strengen Akzessorietät der Hypothek. Fehlt die Forderung, entsteht auch keine Hypothek.
Rz. 6
Wird die Hypothek erst bestellt, nachdem die Forderung bereits nach § 309 AO gepfändet wurde, erstreckt sich das Pfändungspfandrecht stets auch auf die Hypothek. Um dies für den Fall sicherzustellen, in dem im Pfändungszeitpunkt die Einigung über die Bestellung der Hypothek vorliegt, aber die Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, trifft § 310 Abs. 2 AO eine Sonderregelung. In diesem Fall ist die Hypothekenpfändung mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner bereits bewirkt. Zwar müssen die Eintragung bzw. die Wegnahme des Briefs erst noch erfolgen, doch bewirkt die Zustellung hier eine Art Vorpfändung, da die Pfändungswirkung auf diesen Zeitpunkt vorverlegt wird.
4 Besonderheiten der Pfändungsverfügung
Rz. 7
In der nach § 309 AO stets erforderlichen Pfändungsverfügung sind im Fall des § 310 AO, abgesehen von der genauen Bezeichnung der Forderung, auch Angaben über die Art der Hypothek und über das belastete Grundstück zu machen. Ferner ist, obwohl das Wirksamwerden der Pfändung nicht von...