1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 830a ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Diese regelt aber direkt nur die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek bestellt ist.[3]

 

Rz. 2

Inhaltlich bestimmt die Norm besondere Voraussetzungen, die an die Pfändung einer Forderung, die durch eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesichert ist, gestellt werden. Diese weiteren Voraussetzungen erklären sich aus den Besonderheiten, die speziell bei Schiffen und Luftfahrzeugen bestehen, und ergänzen insoweit § 309 AO.[4] § 311 Abs. 5 AO bestimmt weitere Besonderheiten für die Pfändung von Forderungen, die für ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug bestehen.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 1.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 311 Rz. 1.
[3] Zur Anwendung der Bestimmung für Luftfahrzeuge s. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 830a ZPO Rz. 1.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 8ff. zur Bedeutung der Norm.

2 Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht

 

Rz. 3

Eine Schiffshypothek ist die zur Sicherung einer Forderung bestellte Belastung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerks bzw. Schwimmdocks in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.[1] Die Schiffshypothek steht damit in ihrer rechtlichen Wirkung der streng akzessorischen Sicherungshypothek an einem Grundstück i. S. d. § 1184 BGB gleich.[2] Die Pfändung erfolgt deshalb wie im Fall der Pfändung einer Sicherungshypothek, sodass § 311 AO als eine Ergänzung der Regelung in § 309 AO zu sehen ist. Schiffshypotheken haben eine große Bedeutung bei der Finanzierung von Schiffen.

 

Rz. 4

Voraussetzung für eine Pfändung gem. § 311 AO ist zunächst, dass eine Geldforderung besteht, für die eine Schiffshypothek gegeben ist. Die Tatsache, dass es sich um eine Geldforderung handeln muss, ergibt sich daraus, dass nur für eine solche eine Schiffshypothek bestellt werden kann (vgl. Definition in Rz. 3). Damit die Pfändung dann wirksam erfolgt, muss eine Pfändungsverfügung erfolgen und diese in das Schiffsregister eingetragen werden.[3]

 

Rz. 5

Erforderlich ist weiter der Erlass einer Pfändungsverfügung.[4] Dies ergibt sich aus § 311 Abs. 3 AO. Die Folgen der Pfändungsverfügung sind dabei nicht nur, dass einem Drittschuldner die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner untersagt wird, sondern diese bildet auch die Grundlage für die Eintragung.[5] Die Eintragung der Pfändung erfolgt aufgrund eines Antrags der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht.[6] Dieses ist das Amtsgericht, bei dem das Schiffsregister geführt wird. Örtlich zuständig ist dabei das Amtsgericht des Heimathafens des Schiffs[7] oder des Bauorts eines Schiffsbauwerks.[8] Aus dem Verweis in § 311 Abs. 3 S. 2 AO auf die Regelung in § 310 Abs. 2 AO ergibt sich, dass die Pfändung einem Drittschuldner gegenüber bereits mit der Zustellung als bewirkt gilt.

[1] § 8 SchiffRG v. 15.11.1940, RGBl I 1940, 1499.
[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1184 Rz. 2ff.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 16, 21f.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 21f.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 22.
[6] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 24.
[7] § 29 Schiffsregisterordnung v. 26.5.1951, BGBl I 1951, 355.

3 Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht besteht

 

Rz. 6

Das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist inhaltlich wie eine Schiffshypothek ausgestaltet. Rechtliche Grundlage für ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist hierbei das Gesetz über die Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959, BGBl I 1959, 57. Auch bei einem solchen bedarf es der Eintragung der Pfändung auf Ersuchen der zuständigen Vollstreckungsbehörde in das Register, damit die Pfändungsverfügung wirksam wird. Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk das Luftfahrtbundesamt seinen Sitz hat. Damit ist für das Register das Amtsgericht Braunschweig zuständig.[1] Die Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen ist in § 306 AO geregelt.[2]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 25.

4 Ausnahmen von der Anwendbarkeit

 

Rz. 7

Nach § 311 Abs. 4 S. 1 AO finden Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit Gegenstand der Pfändung ein Anspruch auf eine der in § 53 SchiffsRG und § 53 LuftfzG bezeichneten Leistungen ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Rückstände von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder um Ansprüche auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung sowie weiterer in § 38 Abs. 2 SchiffsRG und § 38 Abs. 2 LuftfzG genannter Beträge.[1] In diesen Fällen ist eine Eintragung in das Schiffsregister bzw. das Register für Luftfahrzeuge nicht erforderlich.[2] Die Ausnahme erklärt sich daraus, dass für diese Ansprüche auch Besonderheiten hinsichtlich der Abtretung bestehen.[3] Es handelt sich bei den in § 311 Abs. 4 AO aufgeführten Le...

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