Rz. 1

Die in § 315 AO getroffenen Regelungen waren zu Zeiten der Geltung der RAO in §§ 361, 365 RAO normiert.[1] Die Wirkungen des zivilprozessualen Gegenstücks der Einziehungsverfügung, des Überweisungsbeschlusses, sind in §§ 836ff. ZPO geregelt.[2] Zur Einziehung von Forderungen s. auch allgemein Abschn. 41ff. VollstrA.[3] Die Bestimmung stellt die Wirkungen einer Einziehungsverfügung dar und dient damit der Verwertung von gepfändeten Forderungen. § 315 AO regelt insbesondere die weitere Rechtsstellung der Beteiligten.

 

Rz. 2

Im Einzelnen werden in § 315 AO Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:[4]

  • allgemeine Folgen einer Einziehungsverfügung[5],
  • Wirkung einer unrechtmäßigen Einziehungsverfügung zugunsten des Drittschuldners[6],
  • Auskunftspflicht des Vollstreckungsschuldners[7],
  • Pflicht zur Abgabe einer Erklärung an Eides statt bei Auskunftsverweigerung[8],
  • Durchsetzung der Herausgabe von Urkunden mit Zwangsmitteln[9],
  • Erklärung an Eides statt bei Nichtvorfinden von Urkunden beim Vollstreckungsschuldner[10],
  • Geltendmachung von Herausgabeansprüchen auf Urkunden durch die Vollstreckungsbehörde gegenüber Dritten.[11]

Hinsichtlich der Wirkungen ist somit danach zu differenzieren, wer Adressat der jeweiligen Verpflichtung bzw. Rechtfolge ist. Dies kann die Vollstreckungsbehörde, der Vollstreckungsschuldner, der Drittschuldner der gepfändeten Forderung oder ein Dritter sein, bei dem sich Urkunden befinden. Die wesentlichen Pflichten des Drittschuldners ergeben sich allerdings aus § 316 AO.[12]

[1] Zur Rechtshistorie vgl. Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 1f.
[2] S. auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 836 ZPO Rz. 3ff.; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 315 Rz. 1.
[3] BStBl I 1980, 112.
[4] Vgl. Beermann, in HHsp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 6ff.
[12] Vgl. Erl. zu § 316 AO.

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