Rz. 6

Nach § 317 S. 2 AO ist der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich vor der Verwertung in anderer Weise zu hören.[1] Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen die für den Erlass der anderweitigen Verwertung erforderliche Anordnung außerhalb des Geltungsbereichs der AO erfolgen muss oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist. Wird die Vollstreckungsbehörde gleichwohl ohne Anhörung tätig und liegt keiner der genannten Ausnahmentatbestände vor, ist die Anordnung der anderweitigen Verwertung rechtswidrig. Der Rechtsfehler wird jedoch nicht als so schwerwiegend angesehen, dass die Anordnung etwa nichtig wäre. Stattdessen kann die Anhörung nachgeholt werden.[2]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 317 AO Rz. 13ff.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 317 AO Rz. 14.

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