1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung des § 318 AO entspricht im Wesentlichen § 368 RAO.[1] § 318 AO fasst die zivilprozessualen Regelungen der § 847 ZPO[2] (Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache), § 847a ZPO (Herausgabeanspruch auf ein Schiff) und § 848 ZPO[3] (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) zusammen.[4] Inhaltlich regelt § 318 AO Verfahrensbesonderheiten für Sachforderungen. Die letzte Änderung der Regelung in § 318 Abs. 5 Satz 2 AO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes[5] mit Wirkung ab 1.12.2021 hatte lediglich eine Korrektur des Verweises auf die Zwangsverwalterverordnung zum Gegenstand.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 1ff.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 848 ZPO Rz. 2ff.
[4] S. auch Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 318 Rz. 1.
[5] Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) v. 22.11.2020, BGBl I 2020, 2466.

2 Gegenstand der Pfändung

 

Rz. 2

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers kann entweder in Geldforderungen oder in Sachforderungen des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Grundlage für diese Art von Vollstreckung sind nach § 318 Abs. 1 AO auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 309-317 AO.[1] Dies bedeutet, dass auch diese Art der Vollstreckung durch eine Pfändungsverfügung erfolgt. § 318 Abs. 2-5 AO regeln ergänzende Bestimmungen für die Vollstreckung in bestimmte Forderungen. Diese Besonderheiten im Verfahren ergeben sich aus dem Inhalt der Forderung.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 9ff.

2.1 Sachforderungen

2.1.1 Sachen

 

Rz. 3

Die Legaldefinition von Sachen findet sich in § 90 BGB. Sachen sind demnach körperliche Gegenstände. Diese können beweglich oder unbeweglich sind. Auch Wertpapiere sind Sachen, nicht aber reine Beweisurkunden i. S. d. § 952 BGB. Diese werden im Weg der Hilfspfändung weggenommen. Auf Tiere finden nach § 90a BGB die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendung.[1]

[1] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 90a BGB Rz. 1.

2.1.2 Ansprüche auf Herausgabe

 

Rz. 4

Für die Anwendung des § 318 AO ist es unerheblich, welche Rechtsnatur der Herausgabeanspruch hat. Dieser kann schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Natur sein.[1] Unerheblich ist auch, ob der Anspruch bedingt, betagt oder von einer Gegenleistung abhängig ist.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 1.

2.1.3 Ansprüche auf Leistung

 

Rz. 5

Die Ansprüche auf Leistung einer Sache beziehen sich auf die Lieferung einer bestimmten oder einer vertretbaren Sache.[1] Der Anspruch ist grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. I. d. R. ergibt sich der Anspruch aus einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag.

[1] S. § 91 BGB; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 91 BGB Rz. 1ff.

2.2 Pfändbarkeit

 

Rz. 6

Nach § 318 Abs. 2 S. 2 AO wird die aufgrund der Pfändung erlangte Sache in der gleichen Weise verwertet, in der die Sache zu verwerten wäre, wenn sogleich eine Sachpfändung erfolgt wäre. Dieses hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache nicht gepfändet werden darf, wenn die Sache selbst auch nicht pfändbar ist.[1] Maßgebend für die Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung ist somit, ob die Sache selbst pfändbar ist.[2] Die Pfändbarkeit der Sache richtet sich hierbei nach § 811 ZPO. Die Pfändung ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn die Sache nur der Pfändung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, etwa weil es sich um Grundstückszubehör handelt.[3] Die Pfändung ist aber zulässig, wenn eine Austauschpfändung nach § 295 i. V. m. § 811a ZPO in Betracht kommt oder nach § 295 i. V. m. § 811c ZPO zu erwarten ist, dass die Sache demnächst pfändbar wird. In diesen Fällen kann ein Pfandrecht begründet werden, um den Rang des Gläubigers zu sichern. Die Verwertung der Sache darf allerdings erst erfolgen, wenn der Austausch vorgenommen worden oder die Pfändbarkeit im Einzelfall eingetreten ist.

[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 1.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 Rz. 12; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 318 Rz. 6; vgl. auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 1.

3 Pfändungsverfügung

3.1 Grundlagen

 

Rz. 7

Die Pfändungsverfügung erfolgt nach §§ 309312 AO, die in § 318 Abs. 1 AO für ausdrücklich anwendbar erklärt werden. Die Pfändungsverfügung muss eine genaue Beschreibung der herauszugebenden oder zu leistenden Sache enthalten, damit eine Verwechslung der Sache im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen ist. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt dies durch die Nennung der Grundbuchbezeichnung. Zwar wird mit der Pfändungsverfügung dem Drittschuldner ein Verbot auferlegt, die Herausgabe oder Leistung an den Vollstreckungsschuldner vorzunehmen, doch hindert dieses Verbot den Drittschuldner nicht, anderweitig über die Sache zu verfügen. Es liegt also kein absolutes Verfügungsverbot i. S. d. §§ 135, 136 BGB vor.[1] Die Pfändung bezieht sich jedoch nur auf den Anspruch, aber nicht auf die Sache s...

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