Rz. 3

§ 339 Abs. 2 AO regelt als lex specialis zu § 38 AO die Entstehung des Gebührenanspruchs. Der Gebührenanspruch entsteht hiernach mit der Vornahme der Pfändung.[1] Wann eine Pfändung als vorgenommen gilt, bestimmt sich in Abhängigkeit davon, wer die Pfändungshandlung vorzunehmen hat (Innen- oder Außendienst). Dies wiederum ist abhängig von der Art des Vollstreckungsgegenstands, der gepfändet werden soll. Hier ist zu unterscheiden:

Die Pfändung von beweglichen Sachen [2], ungetrennten Früchten des Bodens[3] und indossablen Wertpapieren[4] erfolgt durch den Vollziehungsbeamten (Außendienst). Dieser wird zur Vornahme der Pfändung durch den Vollstreckungsauftrag[5] ermächtigt.

Nach § 339 Abs. 2 Nr. 1 AO entsteht der Gebührenanspruch in diesen Fällen, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des jeweiligen Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Schritte zur Ausführung sind dann unternommen, wenn der Vollziehungsbeamte über die rein amtsinterne Tätigkeit hinaus nach Außen wirkende Handlungen vorgenommen hat.[6] Ausreichend ist, dass diese nach Außen wirkenden Handlungen nur zur Vorbereitung der Vollstreckungsmaßnahmen dienen, wie z. B. die Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder einem Dritten sowie die Bestellung eines Fahrzeuges zum Abholen der Pfandsachen.[7] Nicht ausreichend sind innerdienstliche Vorbereitungshandlungen, die über den Bereich der Vollstreckungsbehörde nicht hinausreichen, wie z. B. eine Kontenklärung im Rahmen des Aktenstudiums.

 

Rz. 4

Die Pfändung von Forderungen [8] und anderen Vermögensrechten [9] erfolgt durch den Vollstreckungsinnendienst. In diesen Fällen entsteht nach § 339 Abs. 2 Nr. 2 AO der Anspruch auf die Pfändungsgebühr in dem Zeitpunkt, in dem die Pfändung bewirkt ist, d. h. mit Zustellung der jeweiligen Pfändungsverfügung an den Drittschuldner nach § 309 Abs. 2 Satz 1 AO oder den Vollstreckungsschuldner nach § 321 Abs. 2 AO. Die Einziehung der Forderung löst keinen (weiteren) Gebührentatbestand aus.[10] Es können jedoch Auslagen entstehen.

Mehrere Gebühren fallen an, wenn sowohl bewegliche Sachen als auch Forderungen gepfändet werden.[11]

[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 5; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 7.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 5; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 339 AO Rz. 21.
[10] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 6; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 5.
[11] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 4.

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