Rz. 10
Juristische Personen sind Gebilde, die aufgrund Anerkennung durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit haben. Sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht finden sich solche juristischen Personen. Obwohl diese Gebilde Träger umfassender Rechte und Pflichten sind, können sie diese jedoch nicht selbst ausüben, sondern nur durch natürliche Personen. Regelmäßig ist durch Gesetz vorgeschrieben, welche Personen die gesetzlichen Vertreter sind.
Der Begriff des gesetzlichen Vertreters umfasst ausschließlich das Handlungsorgan der juristischen Person, nicht auch das Willensbildungsorgan, wie etwa die Hauptversammlung oder das Aufsichtsorgan, z. B. den Aufsichtsrat.
Rz. 11
Gesetzliche Vertreter juristischer Personen können wiederum juristische Personen sein. Diese können dann letztendlich nur durch natürliche Personen als ihre Vertreter handeln.
2.1.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts
Rz. 12
Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler der AG bzw. den Liquidator der GmbH. Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführer usw. ist mit demjenigen des Gesellschaftsrechts identisch. Auch eine nur formal als Geschäftsführer bestellte Person ist gem. § 34 Abs. 1 AO als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, auch wenn sie nur "Strohmann" war.
Die eGbR, die OHG und die KG sind wie auch die seit dem 1.7.1995 eingeführte Partnerschaft als Gesellschaft von Freiberuflern keine juristischen Personen. Auch bei einer echten Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft) einer Kapitalgesellschaft handelt es sich noch nicht um eine juristische Person.
Rz. 13
Zu den juristischen Personen, deren gesetzliche Vertreter unter § 34 Abs. 1 AO fallen, gehören auch die Gesellschaften mit ausländischer Rechtsform, die den deutschen juristischen Personen entsprechen. Ob es sich um eine juristische Person handelt und wer ggf. deren gesetzlicher Vertreter ist, bestimmt sich auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 S. 1 AO nach dem Sitz- und Gründungsrecht. Ihre Vertretungspersonen haben die deutschen steuerlichen Pflichten der von ihnen Vertretenen zu erfüllen.
2.1.1.2.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Rz. 14
Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die meist in der Form der Körperschaften (z. B. Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen, ist eine große Vielfalt in der Ausgestaltung und in der Funktion der für sie handelnden Personen vorzufinden. Gesetzliche Vertreter sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung berufenen Personen.