Rz. 34

Durch den Abschluss des Straf- und Bußgeldverfahrens tritt eine Änderung des Rechtscharakters der Maßnahmen ein. Die Finanzbehörde verliert ihre Funktion als Justizbehörde.[1] Sie handelt wieder als Finanzbehörde, für deren Maßnahmen der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Wenn also Stpfl. nach Abschluss des Straf- und Bußgeldverfahrens Einsichtnahme in Straf- und Bußgeldakten begehren und die Finanzbehörde (Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Steuerfahndung) die Akteneinsicht ablehnt, so handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit.[2] Auch für eine Klage auf Benennung eines Informanten gilt der Finanzrechtsweg.[3]

 

Rz. 35

Etwas anderes gilt aber, soweit von der Finanzbehörde gem. § 412 Abs. 2 AO für das Vollstreckungsverfahren von Bußgeldbescheiden Bestimmungen der AO anzuwenden sind. Nach § 103 OWiG hat über Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen das zuständige Strafgericht zu entscheiden.[4]

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