Rz. 42

Geschäftsvorfälle i. S. d. Vorschrift sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern (z. B. zu einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des Eigen- und Fremdkapitals führen).[1] Beispiele dafür sind Eingangs- und Ausgangsumsätze, nachträgliche Stornierungen von Umsätzen, Trinkgelder, Gutscheine, Privatentnahmen, Privateinlagen, Wechselgeld-Einlagen, Lohnzahlungen aus der Kasse und Geldtransit.

Andere Vorgänge sind solche Aufzeichnungsprozesse, die nicht durch einen Geschäftsvorfall, sondern durch andere Ereignisse im Rahmen der Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems ausgelöst werden und zur nachprüfbaren Dokumentation der zutreffenden und vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle notwendig sind.[2] Gegenüber der Gesetzesbegründung[3] ist dieser Begriff dahingehend eingeschränkt, dass unter die Gesetzesbegründung letztendlich alle in einem System gespeicherten Daten fallen, sodass auch Vorgänge erfasst würden, die in keinem Zusammenhang zu Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der Aufzeichnungen im Hinblick auf Geschäftsvorfälle stehen, z. B. die Einstellung der Helligkeit des Bildschirms.[4] Beispiele für die von der Norm erfassten anderen Vorgänge sind Trainingsbuchungen, Sofort-Stornierung eines unmittelbar zuvor erfassten Vorgangs, Belegabbrüche, erstellte Angebote und nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle wie z. B. Bestellungen.

[3] BT-Drs. 18/9535, 19; dazu kritisch Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146a Rz. 11; Bellinger, DB 2019, 1292, 1294.

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