Rz. 5
Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt[1] oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil[2] erlangt worden ist.[3]
Rz. 6
Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung verschiedene Finanzbehörden zuständig sind, so ist – Umkehrschluss aus § 390 Abs. 1 AO – eine mehrfache sachliche Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen gegeben.[4] Die Ermittlungsbefugnis jeder einzelnen funktionell und sachlich zuständigen Finanzbehörde erstreckt sich auf die gesamte Straftat.[5]
Rz. 7
§ 387 AO regelt trotz des ungenauen Wortlauts die sachliche Zuständigkeit für alle Straftaten, auf die sich die Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde[6] erstreckt.[7]
Dies erlangt in den Fällen Bedeutung, in denen es nicht in erster Linie um Steuern geht. Dies gilt für den Bannbruch nach § 372 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO und jeweilige Begünstigungen gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 StGB.[8] In diesen Fällen liegt die sachliche Zuständigkeit demnach beim Hauptzollamt, in dessen Zuständigkeit die Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze fällt.[9] Entsprechend ist die Finanzbehörde für die Verfolgung der Begünstigung zuständig, in deren steuerverwaltenden Bereich der Verdacht der Vortat fällt.[10]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen