Rz. 3

Nach § 397 Abs. 1 AO ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, sobald eine der dort bezeichneten Dienststellen (Rz. 15) eine Maßnahme mit erkennbarem Strafverfolgungswillen (Rz. 36) trifft. Diese Maßnahme, zukünftig als Einleitungsmaßnahme bezeichnet (Rz. 34), macht das strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig und löst die steuerlichen und strafprozessualen Rechtsfolgen (Rz. 4, 11) aus. Die Begriffe "Einleitung" und "Beginn" sind damit inhaltsgleich.

Wegen dieser Folgewirkung ist die Einleitungsmaßnahme als strafprozessuale Verfahrenshandlung für das Strafverfahren (Rz. 4) zu qualifizieren.[1]

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 8; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 397 AO Rz. 7.

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