Rz. 1
§ 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen worden ist oder wenn die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgegeben und anschließend nicht wieder zurückgegeben worden ist. In diesen Fällen liegt die Befugnis zum Abschluss des Strafverfahrens allein bei der Staatsanwaltschaft. Insoweit ist § 400 AO als eine Beschränkung der Ermittlungsbefugnis zu verstehen. Denn während § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO grundsätzlich alle Rechte und Pflichten im Ermittlungsverfahren, die auch die Staatsanwaltschaft hat, auf die Finanzbehörden delegieren, gilt dies nicht uneingeschränkt für den Verfahrensabschluss. So bringt § 400 AO durch seinen klar umgrenzten Wortlaut zum Ausdruck, dass die Finanzbehörde nicht das Recht hat, die Sache anzuklagen. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft.
Rz. 2
Das eingeleitete Strafverfahren ist nach Abschluss der Ermittlungen zu beenden. Vor Beendigung ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, wobei es ihm obliegt, ob er sich zur Sache äußern will. Damit wird sein grundrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt. Anschließend ist der Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu vermerken. Sobald die Ermittlungen geschlossen sind, kann dem Verteidiger, bei Steuerstrafverfahren auch dem zur Verteidigung berufenen Angehörigen steuerberatender Berufe, nicht mehr das Recht auf Akteneinsicht verwehrt werden. Je nach Ergebnis der Ermittlungen kommen verschiedene verfahrensbeendende Maßnahmen in Betracht. Hat die Finanzbehörde keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Sollten sich später neue Verdachtsmomente ergeben, kann das Verfahren bis zur Verjährung jederzeit wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Ebenfalls im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegt die Entscheidung, das Verfahren aus Opportunitätsgründen entweder wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage – zumeist eine Geldauflage – einzustellen. In der Regel prüft die Finanzbehörde spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen, ob eine Einstellung des Verfahrens gem. einer dieser Vorschriften in Betracht kommt. Für die Entscheidung kommt es maßgebend auf die Höhe der verkürzten Steuern und die weiteren Umstände des Einzelfalls an. Bieten die Ermittlungen hingegen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so kann entweder eine Anklage erhoben oder ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werden. Steht der Eröffnung des Verfahrens eine längere Abwesenheit des Beschuldigten oder ein in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so stellt die Finanzbehörde das Verfahren nach § 154f StPO vorläufig ein. I. d. R. geht diese Entscheidung, jedenfalls bei einer längeren Abwesenheit des Beschuldigten, einher mit einer Ausschreibung zur Fahndung.
Rz. 3
Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, in dem der Strafrichter nach summarischer Prüfung nach Aktenlage entscheidet, ohne dem Angeschuldigten zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs besteht im Falle der Einspruchserhebung gegen den Strafbefehl, sodass dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG Genüge getan ist. Diese Art der Verfahrensbeendigung stellt eine Ausnahme von dem sonst im Strafverfahren obligatorischen Mündlichkeitsgrundsatz im Rahmen der Hauptverhandlung dar. Allerdings ist dem Beschuldigten vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. Erfolgt dies nicht, so führt das nicht zur Unwirksamkeit des Strafbefehls.
Die Öffentlichkeit erlangt mangels öffentlicher Hauptverhandlung i. d. R. keine Kenntnis von dem Strafvorwurf, sodass der Erlass eines Strafbefehls nicht nur der Verfahrensbeschleunigung dient, sondern auch für den Beschuldigten von Vorteil sein kann. Diesem Aspekt kommt insbesondere bei Wirtschaftsstraftaten eine besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat allerdings keinen Anspruch auf Erledigung des Ermittlungsverfahrens im Strafbefehlswege. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 407 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft einen Beurteilungsspielraum hat, ob eine Hauptverhandlung erforderlich ist. Sie prüft nach dem Abschluss der Ermittlungen, ob sie die Hauptverhandlung für erforderlich erachtet. Mit ihrer Einschätzung füllt die Staatsanwaltschaft den unbestimmten Rechtsbegriff aus, wobei die Entscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Desgleichen gilt für die Finanzbehörde, dass ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen ist, sofern "d...