1 Allgemeines
Rz. 1
Die Verfolgung von Straftaten obliegt nach §§ 152 Abs. 2, 160 StPO grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Die praktische Durchführung kann sie entweder selbst vornehmen oder sich dafür ihrer Ermittlungspersonen[1], regelmäßig Bediensteten der Polizeibehörden[2] bedienen. Dieses Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft erfährt im Bereich der Steuerstraftaten[3] dahingehend eine Ergänzung, dass die staatsanwaltschaftliche Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 1 AO i. d. R. bei der Finanzbehörde liegt.[4] Die Staatsanwaltschaft bleibt allerdings weiterhin Herrin des Verfahrens und ist berechtigt, das Verfahren jederzeit an sich zu ziehen und in eigener Zuständigkeit zu führen.[5] Daneben gibt die Finanzbehörde das Verfahren in den in § 386 AO Abs. 3 und 4 AO[6] genannten Fällen an die Staatsanwaltschaft ab. § 402 AO regelt – neben § 403 AO – die allgemeinen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft, in denen abweichend von der Grundregel des § 386 Abs. 1, 2 AO nicht die Finanzbehörde das Strafverfahren in eigener Zuständigkeit führt. Danach stehen der sonst zuständigen Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten des Polizeivollzugsdienstes nach der StPO sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO zu. So wie bei der Steuerfahndung und den Behörden des Zollfahndungsdienstes[7] bedeutet dies, dass die Bediensteten der sonst zuständigen Finanzbehörde damit weitgehend die Rechte und Pflichten der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben.[8] Bei der sonst zuständigen Finanzbehörde handelt es sich um die für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständige Verwaltungseinheit, während die in Abs. 2 erwähnte Finanzbehörde auf die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle abstellt.
Rz. 2
Gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO im Einvernehmen mit der Finanzbehörde an diese zurück, so erlangt diese wieder ihre Stellung als "Steuerstaatsanwaltschaft"[9] mit den Rechten und Pflichten nach §§ 399ff. AO. §§ 402, 403 AO sind dann nicht mehr anwendbar.
2 Rechtsstellung der Finanzbehörde (Abs. 1)
2.1 Reichweite
Rz. 3
§ 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.[1] Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 402 AO nicht begründet.[2]
Rz. 4
Die Rechte und Pflichten aus § 402 AO der sonst zuständigen Finanzbehörden, i. d. R. die jeweilige BuStra[3], sind jedenfalls in den Fällen anwendbar, in denen es um die Ermittlung einer Steuerstraftat geht. Die Steuerstraftaten sind abschließend in § 369 AO aufgelistet.
Rz. 5
Die Ermittlungskompetenz der BuStra endet jedoch nicht bei den Steuerstraftaten. Die Staatsanwaltschaft kann sie ferner damit beauftragen, Allgemeindelikte zu erforschen, die im Rahmen einer prozessualen Tat[4] mit der Steuerstraftat begangen worden sind.[5] Am häufigsten ist dies bei Urkundenfälschung[6] der Fall, mit deren Hilfe die Steuerverkürzung bewirkt wird. Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem die falsche oder unechte Urkunde zusammen mit der Steuererklärung abgegeben wird[7], als auch dann, wenn sie zeitlich erst später, z. B. auf Beleganfrage des FA, nachgereicht wird.[8] Ferner hat die BuStra das Recht zur Einleitung des Strafverfahrens für Allgemeindelikte, die gemeinsam mit einer Steuerstraftat im Rahmen einer prozessualen Tat begangen worden sind.[9] In der Folge haben die Ermittlungen der BuStra unter den Voraussetzungen des § 78c StGB Unterbrechungswirkung für alle Taten innerhalb der mit der Steuerverkürzung in prozessualer Tat begangenen Allgemeindelikte.[10]
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