Rz. 44
Für Zeugen besteht im Strafverfahren ebenfalls keine Verpflichtung, bei der Steuerfahndung auf Ladung zu erscheinen oder dort auszusagen. Zum Erscheinen verpflichtet sind Zeugen aber dann, wenn die Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. der Ermittlungsrichter vorlädt. Die Ladung muss im Übrigen nur erkennen lassen, dass der Betreffende als Zeuge vernommen werden und in welcher Strafsache dies geschehen soll; Angaben zum Beweisthema sind nicht erforderlich. Erscheinen und Aussage können durch Zwangsmaßnahmen sichergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. der Richter haben das Recht, Zeugen durch die Polizei vorführen zu lassen; auch können Ordnungsgelder bzw. – auf Antrag durch das Gericht – Ordnungshaft verhängt werden.
Bestehen keine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte oder entschließt sich der Zeuge bei deren Vorliegen dennoch zur Aussage, muss diese wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen. Zwar bedroht das StGB nur die Falschaussage vor Gericht mit Strafe; unwahre Aussagen können aber zu einer Strafverfolgung wegen Begünstigung bzw. Strafvereitelung, falscher Verdächtigung oder Vortäuschens einer Straftat führen. Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben ein Recht darauf, bei einer Zeugenvernehmung anwesend zu sein. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei den richterlichen Vernehmungen, wobei allerdings eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks, z. B. die zu befürchtende Beeinflussung des Zeugen durch die bloße Anwesenheit des Beschuldigten, wieder zu dessen Ausschluss von der Maßnahme führen kann.
Rz. 45
Zeugen müssen vor Beginn der Vernehmung zur Sache auf eventuelle Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte hingewiesen werden. Im Einzelnen können Weigerungsrechte bestehen
- aus persönlichen Gründen bei nahen Angehörigen;
- aus beruflichen Gründen; Geistliche, Steuerberater, Anwälte, Ärzte und andere Berufsgruppen sowie deren Berufshelfer können unter Hinweis auf ihre berufliche Schweigepflicht das Zeugnis verweigern, es sei denn, der Beschuldigte befreit sie von dieser Obliegenheit;
- als Abgeordnete und Medienvertreter;
- als Zeuge; kein Zeuge muss sich selbst belasten und kann insoweit ebenfalls die Aussage verweigern; in Steuerstrafverfahren wird diese Bestimmung vor allem bei der Vernehmung enger Mitarbeiter des Beschuldigten zur Anwendung kommen;
- als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bedarf es einer Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten, soweit es sich um solche Angelegenheiten handelt, die dem Zeugen in seiner amtlichen Funktion zur Kenntnis gelangt sind.