Rz. 27
Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt stets voraus, dass alle tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nach dem Sinn und Zweck der ermessensbegründenden Vorschrift maßgeblich sind.[1] Die Finanzbehörde muss ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts treffen[2] und hat die Pflicht zu einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung.[3] Unzureichende Sachverhaltsermittlungen führen im Regelfall zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung.[4] Bei der Ermessensausübung sind die Interessen des Betroffenen und die der Öffentlichkeit bzw. der Finanzbehörde[5] gegeneinander abzuwägen. Zur Begründungspflicht der Ermessensentscheidung vgl. Rz. 48ff.
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