Rz. 42

Die Ermittlung und Verfolgung von verkürzungsrelevanten Sachverhalten und Steuerstraftaten ist Inhalt des § 88b AO. Damit ist die Fahndungsbezogenheit der Maßnahme beschrieben. Mit dieser Aufgabenzuweisung an die für Maßnahmen nach § 88b AO zuständigen Stellen verschiebt sich aber nicht die Zuständigkeit für die Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 208 AO. Hier kann auf die Aufgaben der Steuerfahndungsbehörden nach § 208 AO und nicht zuletzt auf die Bedeutung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO hingewiesen werden, der nach der Aufgabenerweiterung für das BZSt durch das Jahressteuergesetz 2020[1] auch für dieses i. V. m. § 208a Abs. 1 AO Zuständigkeiten schafft.

Die Zuständigkeitsbegründungen nach §§ 386ff. AO sowie durch die nach § 387 Abs. 2 AO ergangenen Rechtsverordnungen werden nicht berührt. Die über § 88b AO den zuständigen Stellen zugewiesene Aufgabe beschränkt sich auf den Abruf der Daten und deren zweckentsprechende Verwendung zum automatisierten Datenabgleich. Nach Auswertung der Daten sind Verdachtsfälle nach Abs. 2 an die örtlich und sachlich zuständigen FÄ abzugeben (vgl. Rz. 72). Eine eigene Strafverfolgungskompetenz der nach Abs. 3 als zuständig bestimmten Stellen begründet § 88b Abs. 1 AO nicht.

 

Rz. 43

Gleichzeitig umfasst der Begriff der Ermittlungen hier bereits die Vorfeldermittlungen und ist nicht nur auf die Regelungen nach dem Achten Teil, Dritter Abschnitt, 2. Unterabschnitt der AO[2] beschränkt. Erfasst werden sowohl Vorfeld- und Vorermittlungen i. S. v. Nr. 12 und Nr. 13, wie auch Ermittlungsmaßnahmen nach Nr. 17 der AStBV (St)[3], wobei auch auf deren Abschn. 6 hinsichtlich der allgemeinen Ermittlungsgrundsätze verwiesen werden kann. Auch hier gilt aber, dass die für den Abruf der Daten und deren Auswertung in automatisierten Verfahren nach § 88b AO zuständigen Stellen keine eigenständige Ermittlungsbefugnis im Einzelfall haben, soweit sie nicht selbst – jenseits der Aufgabe nach § 88b AO – örtlich und sachlich für die Steuerfahndung zuständig sind (s. zu Rz. 42).

[1] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] Ermittlungsverfahren nach §§ 397 ff. AO.
[3] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1.12.2019, BStBl I 2019, 1142.

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