Rz. 40

Das Gutachten ist gem. § 96 Abs. 7 S. 1 AO regelmäßig schriftlich zu erstatten. Die elektronische Form[1] ist zulässig.[2] In geeigneten Fällen kann auch die mündliche Erstattung zugelassen werden.[3] Hierüber entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.[4] Lässt die Finanzbehörde ausnahmsweise eine mündliche Begutachtung zu, sollte über die Inhalte zu Beweissicherungszwecken eine Niederschrift gefertigt werden.

 

Rz. 41

Die Finanzbehörde ist befugt, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen.[5] Sind etwaige Unklarheiten oder Zweifel nicht anderweitig auszuräumen, ist sie hierzu verpflichtet. Dem Beteiligten ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Termin zur Erläuterung des Gutachtens, sowie ein Fragerecht einzuräumen. Das schriftliche Gutachten ist kein Urkunden-, sondern Sachverständigenbeweis.[6]

[2] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 96 Rz. 26.
[4] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 96 Rz. 6.
[6] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 47.

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