1 Allgemeines

 

Rz. 1

Eine Vereinheitlichung von Standardformblättern und Kommunikationsmitteln für den Informationsaustausch ist gerade wegen der vielen unterschiedlichen Sprachen in der Europäischen Union ein wichtiges Mittel, die Amtshilfe praktisch anwendbar zu machen. § 17 EUAHiG setzt dazu Art. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie um. Durch die Verwendung der vorgeschriebenen Standardformblätter wird die Amtshilfe erleichtert. Außerdem werden die auftretenden sprachlichen Hürden überbrückt. Dafür ist eine ausgeklügelte und praktikable Ausgestaltung und Fassung einheitlicher Standardformblätter erforderlich, die für eine elektronische Übermittlung geeignet sind. Eine elektronische Übermittlung trägt zusätzlich zu einer Verfahrensbeschleunigung bei. Die Standardformblätter, die für die einzelnen Informations- und Zustellungsformen jeweils erstellt werden und zu nutzen sind, werden auf EU-Ebene vom Amtshilfeausschuss festgelegt. Da die Standardformblätter in einer EU-Verordnung geregelt sind, gelten sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar.[1] Soweit dies erforderlich ist, werden sie durch eine EU-Verordnung als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

§ 17 EUAHiG setzt Art 20 Abs. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um.

[1] Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 v. 15.12.2015, ABl EU Nr. L 332, 19 v. 18.12.2015, i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1467 v. 5.9.2022, ABl EU Nr. L 231, 36 v. 6.9.2022.

2 Anwendungsfälle für Standardformblätter (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die Vorschrift führt zunächst unter Angabe der sie regelnden Vorschriften diejenigen Fallgruppen auf, für die Standardformblätter zu verwenden sind. Dabei kommen Standardformblätter sowohl für Ersuchen, für ihre Beantwortung und für Rückmeldungen in Betracht. Vorgeschrieben sind sie bei Amtshilfeersuchen[1], spontanen Übermittlungen von Informationen[2], Zustellungsersuchen[3] sowie bei Rückmeldungen nach § 16 EUAHiG. Siehe hierzu die Anm. zu den genannten Vorschriften. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg zu geschehen. Die Vorschrift sieht weiter vor, dass auch sonstige Mitteilungen auf den unter den Mitgliedstaaten abgestimmten Formblättern elektronisch übermittelt werden. Sonstige Mitteilungen können Fragen und Antworten ebenso sein wie Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen, Empfangsbestätigungen, Mitteilungen über Unvermögen sowie Ablehnungen und Begründungen. Es kommen aber auch alle anderen mit dem Amtshilfeverkehr im konkreten Fall im Zusammenhang stehenden Mitteilungen infrage.

3 Elektronische Übermittlung von Dokumenten (Abs. 2)

 

Rz. 3

§ 17 Abs. 2 EUAHiG erlaubt, den Standardformblättern nach Abs. 1 Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente, beglaubigte Kopien oder Auszüge beizufügen. Auch dieses hat wie auch die Information ohne Ersuchen auf elektronischem Wege zu geschehen. § 2 Abs. 12 EUAHiG umschreibt den Begriff "auf elektronischem Weg". So können z. B. auf elektronischem Weg zu übermittelnde Berichte, Bescheinigungen, Dokumente wie auch beglaubigte Kopien nach ihrem Scannen elektronisch übermittelt werden.

4 Ausnahmen (Abs. 3)

 

Rz. 4

Die Übermittlung von Informationen und Unterlagen auf elektronischem Weg wie bei den Standardformularen und sonstigen Mitteilungen nach § 17 Abs. 1 EUAHiG sowie Dokumenten usw. nach § 17 Abs. 2 EUAHiG ist ausgeschlossen, wenn sie in einem Verfahren nach §§ 10, 11 EUAHiG erlangt werden. Die genannten Vorschriften regeln die Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedsländer in den Amtsräumen deutscher Finanzbehörden oder bei finanzbehördlichen Ermittlungen oder inländischer Bediensteter in einem anderen Mitgliedstaat. Die Informationen und Unterlagen, die bei den Anwesenheiten in den Amtsräumen oder bei der Teilnahme an Ermittlungshandlungen erlangt werden, dürfen nicht im elektronischen Weg in den jeweils anderen Mitgliedstaat übermittelt werden. Dieses wäre schon deswegen problematisch gewesen, weil eine Übermittlung über das zentrale Verbindungsbüro sehr umständlich wäre, eine unmittelbare elektronische Übermittlung von der ermittelnden Finanzbehörde unmittelbar an den anderen Mitgliedstaat bereits aus prinzipiellen Gründen ausschied.

5 Gültigkeit nicht elektronischer Übermittlung (Abs. 4)

 

Rz. 5

In den Fällen des § 17 Abs. 1 u. 2 EUAHiG ist eine elektronische Übermittlung der Standardformblätter und anderen Unterlagen vorgeschrieben. Wird dieses Gebot missachtet, könnte dies zur Unwirksamkeit (z. B. wegen Verfristung) oder Ungültigkeit der erhaltenen Informationen führen. In den Fällen des § 17 Abs. 3 EUAHiG, für die eine elektronische Übermittlung ausscheidet, könnte auch ein anderer Weg zur Ungültigkeit führen. Die Vorschrift bestimmt, dass solche Formfehler die Gültigkeit der erhaltenen, also der eingegangenen Informationen nicht beeinträchtigen. Auch die im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen sind nicht ungültig, wenn das Ersuchen z. B. nicht auf einem Standardformblatt oder nicht elektronisch übermittelt worden ist.

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