Rz. 14
Die Ausgestaltung des Tatbestands, der hinter dem Tenor und üblicherweise auch der Rechtsmittelbelehrung niederzulegen ist, wird in § 105 Abs. 3 FGO näher geregelt.
Rz. 15
Der Tatbestand muss zum einen so umfänglich sein, dass zum einen die den Beteiligten wichtig erscheinenden Umstände des Falls aufgeführt werden (die Beteiligten müssen sich im Tatbestand wiederfinden können), damit erkennbar ist, dass das Gericht rechtliches Gehör gewährt hat. Zum anderen muss der Tatbestand alle vom Gericht in den Entscheidungsgründen abgehandelten Gesichtspunkte aufnehmen (das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein), damit die richterliche Entscheidungsfindung nachvollzogen werden kann. Es muss jedoch nur der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Tatbestand dargestellt werden. § 105 Abs. 3 FGO schränkt den Umfang des Tatbestands in doppelter Hinsicht ein. Der Sach- und Streitstand ist nicht vollen Umfangs, sondern nur seinem wesentlichen Inhalt nach darzustellen und die Darstellung hat nicht breit, sondern gedrängt zu erfolgen. Das bedeutet, dass bei den streitigen und unstreitigen Tatsachen und bei der Prozessgeschichte durch den Fortgang des Verfahrens Überholtes oder zu anderen (abgetrennten) Verfahren Gehörendes sowie Wiederholungen aus dem außergerichtlichen Vorverfahren wegzulassen und die Rechtsansichten kurz zusammenzufassen sind. Die Einschränkung des Umfangs durch § 105 Abs. 3 entlastet das Gericht nur von Schreibarbeit, nicht aber von einer gewissenhaften Erfassung und gedanklichen Ordnung des Streitstoffs. Allerdings ist es auch zulässig, festgestellte entscheidungserhebliche Tatsachen oder aus Tatsachen gezogene Folgerungen an der insoweit in Betracht kommenden Stelle der Entscheidungsgründe aufzuführen, wenngleich dies jedoch im Hinblick auf die im Gesetz angelegte äußere Trennung, die eine inhaltliche Trennung sicherstellen kann, nicht wünschenswert ist.
Rz. 16
Bezugnahmen sind nach der ausdrücklichen Regelung nicht im Allgemeinen, sondern nur wegen der Einzelheiten zulässig. Das Wesentliche muss im Entscheidungstatbestand selbst knapp und zusammenfassend aufgeführt werden. Es darf nur auf solche Unterlagen, die genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, die den Beteiligten im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung bekannt oder zugänglich sind. Auf denselben Beteiligten gleichzeitig zugestellte Entscheidungen kann jedoch Bezug genommen werden.