Rz. 12
Die Revision ist schriftlich einzulegen, Abs. 1 S. 1. Eine Erklärung zur Niederschrift ist nicht vorgesehen; sie ist unzulässig. Schriftform bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung, und zwar mit einem die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug. Der Name muss nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein. Es genügt, wenn sich aus dem Namenszug i. V. m. der maschinenschriftlichen Wiederholung unter der Unterschrift mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe des Namens und nicht eines bloßen Namenszeichens (Paraphe) oder eines einzelnen Buchstabens handelt.
Im Übrigen gelten die von der Rspr. allgemein anerkannten Erleichterungen bei der Formenstrenge, insbesondere Einlegung durch Telefax. Zu Paraphe, Telegramm, Computerfax, elektronisches Dokument s. § 52aFGO. Eine monetäre Beschränkung der qualifizierten elektronischen Signatur ist für die Wirksamkeit der Revisionseinlegung unbeachtlich.
§ 52a FGO ermöglicht die Revisionseinlegung im elektronischen Rechtsverkehr durch elektronisches Dokument. Eine einfache E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 52a FGO. § 52d FGO bestimmt die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und die nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen, für die ein elektronisches Postfach eingerichtet ist. Danach sind Rechtsanwälte ab 1.1.2022 und Steuerberater (bzw. Berufsausübungsgesellschaften) ab 1.1.2023 nutzungspflichtig. Das elektronische Dokument ersetzt die Schriftform. Die Pflicht, Schriftsätze bei Gericht nur noch elektronisch einzureichen, bedeutet, dass per Post (schriftlich) oder per Telefax eingereichte Schreiben nicht formgerecht und daher im Verfahren unbeachtlich sind.
Die Revision – ebenso die Revisionsbegründung – muss daher vom prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater elektronisch eingelegt werden. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Für Wirtschaftsprüfer ist z.Zt. kein dem beA/beSt vergleichbares elektronisches Postfach vorgesehen. Für diese gilt daher nicht die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO, sofern sie nicht gleichzeitig als Rechtsanwalt oder StB zugelassen sind und als solche auftreten.
Die Unterzeichnung mit dem Zusatz "i. A." sollte vermieden werden, da z. T. vertreten wird, der Unterzeichnende bringe damit zum Ausdruck, er trete nur als Erklärungsbote auf und übernehme nicht die Verantwortung für den Schriftsatz. Jedoch ist auch in diesem Fall dem Sinn der Schriftlichkeit genügt. Die Unterzeichnung mit "i. A." durch einen Bevollmächtigten des FA ist jedenfalls nicht zu beanstanden, da darin lediglich die behördeninterne Ableitung des Zeichnungsrechts aus dem Vertretungsrecht des Vorstehers zum Ausdruck kommt.
Bei mehrfacher Revisionseinlegung gegen dasselbe Urteil besteht nur ein Revisionsverfahren. Über diese Revision ist durch eine einheitliche Entscheidung zu befinden. Wurde die Revision mehrfach unzulässig eingelegt, ist sie einheitlich zu verwerfen. Ist eine Revision in zulässiger Weise eingelegt, kann daher die Unzulässigkeit weiterer Revisionen (z. B. wegen Nichteinhaltung des Vertretungszwangs oder wegen Verfristung) dahinstehen; wegen der Nämlichkeit des Rechtsmittels liegt dann nur eine (zulässige) Revision vor.