Rz. 13

Für die Einlegung der Revision gilt in vollem Umfang der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Bei Nichteinhaltung des Vertretungszwangs, d. h. ohne Einlegung durch einen vor dem BFH vertretungsbefugten Bevollmächtigten (bzw. eine entsprechende Berufsgesellschaft), fehlt dem Beteiligten die Postulationsfähigkeit; das Rechtsmittel ist damit nicht wirksam eingelegt.[1] Die Revision ist unzulässig. Ein Mangel in der Vertretung kann nur innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Genehmigung eines postulationsfähigen Vertreters geheilt werden.[2] Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.[3]

Der Vertretungszwang gilt auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.[4]

Der Vertretungszwang gilt nicht für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde[5] und auch nicht für den Antrag auf Bestellung eines sog. Notanwalts nach § 155 FGO i. V. m. § 78b ZPO.[6] Zum Vertretungszwang für die Revisionsbegründung s. Rz. 24f.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.[7]

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