Rz. 9

Bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer kann die Beschwerde zurückgenommen werden.[1] Dass der Beschluss dem Beschwerdegegner bereits zugestellt war, steht dem nicht entgegen.[2] Die Rücknahme und der Widerruf der Zurücknahme einer Beschwerde müssen als Prozesshandlung in gleicher Form ausgesprochen werden wie die Rücknahme einer Klage, d. h. entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG oder in einer Verhandlung vor dem Einzelrichter, die dem Protokollzwang unterliegt; eine Rücknahme durch Telefonate mit der Geschäftsstelle oder dem Berichterstatter ist nicht möglich.[3]

Die Beschwerderücknahme bedarf – anders als die Rücknahme der Revision oder der Klage – nicht der Zustimmung des Beschwerdegegners.

Der Vertretungszwang[4] galt nach der Rspr. zu § 62a FGO a. F. (bis 30.6.2008) für die Rücknahmeerklärung – ebenso wie für die Revisionszurücknahme – nicht.[5] Der Beschwerdeführer konnte die Beschwerde daher persönlich wirksam zurücknehmen. Das galt auch dann, wenn das Rechtsmittel von einem Bevollmächtigten zulässig erhoben worden ist.[6] Nach der Neufassung der Vertretungsregelung für Verfahren vor dem BFH in § 62 Abs. 4 FGO ist zweifelhaft, ob der Vertretungszwang auch für die Rücknahmeerklärung zu fordern ist. Denn der Gesetzeswortlaut enthält in § 62 Abs. 4 FGO keine Ausnahmen. Die Gesetzesbegründung geht gleichwohl davon aus, dass die Neuregelung keine materiellen Änderungen gegenüber dem bisherigen § 62a FGO a. F. bringt.[7] Daher sollte auch unter Geltung der Neuregelung für Prozesshandlungen zur Beendigung eines Verfahrens (Rechtsmittelrücknahme) unter Fortführung der schon bisher anerkannten Ausnahme kein Vertretungszwang gefordert werden.[8]

Erforderlich ist eine eindeutige Rücknahmeerklärung. Die einseitige Erledigungserklärung kann als Rücknahme der Beschwerde gewertet werden.[9]

Der Zurücknehmende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens[10]; Gerichtskosten fallen nicht an[11]

Auf das Rechtsmittel der Beschwerde kann verzichtet werden. Wird sie gleichwohl eingelegt, ist sie unzulässig. Ein Rechtsmittelverzicht kann nur angenommen werden, wenn eine eindeutige, d. h. grundsätzlich ausdrückliche, Erklärung vorliegt.[12] Der Verzicht ist unwiderruflich und grundsätzlich unanfechtbar.

Das Beschwerdeverfahren kann durch einseitige oder beiderseitige Erledigungserklärungen erledigt werden. Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Antragstellers (Beschwerdeführers) nicht an, kann die einseitige Erledigungserklärung als Rücknahme der Beschwerde gewertet werden.[13] Die Wirkungen der Erledigungserklärung treten nur ein, wenn die Beschwerde zulässig ist.[14]

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