Rz. 1

Der in § 135 Abs. 1 FGO geregelte allgemeine kostenrechtliche Grundsatz, dass der unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten trägt, wird in § 137 FGO durchbrochen, wenn

  • der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte die Entscheidung verzögert oder erschwert, weil er die entscheidungserheblichen Tatsachen verspätet geltend gemacht oder bewiesen hat[1],
  • ein Beteiligter, den nicht nach § 135 Abs. 1 FGO die Kostenpflicht trifft, schuldhaft die Kosten verursacht hat[2],
  • der Kläger im Einspruchsverfahren eine Ausschlussfrist nach § 364b AO zur Abgabe von Erklärungen und Vorlage von Beweismitteln hat verstreichen lassen und das FG gleichwohl diese Erklärungen und Beweismittel nicht zurückweist und seiner Entscheidung zugrunde legt.[3]

Zweck dieser Regelung ist es, einer Prozessverschleppung vorzubeugen und demjenigen, der durch sein Verschulden das Verfahren verzögert oder sonst mutwillig unnötigen Aufwand bei Gericht oder Prozessgegner verursacht, die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen.

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