Rz. 7

Die Klagebefugnis der Personenvereinigung bzw. der Feststellungsbeteiligten nach § 48 FGO ist Sachentscheidungsvoraussetzung des Verfahrens[1].

 

Rz. 7a

Neben der Klagebefugnis nach § 48 FGO muss dem klagebefugten Feststellungsbeteiligten bzw. der klagebefugten Personenvereinigung die allgemeine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO zustehen[2], d. h., es muss eine Beschwer geltend gemacht werden können[3]. Diese folgt hier aus der Inanspruchnahme als Feststellungsbeteiligter (Rz. 1) bzw. der Ablehnung der Feststellungsbeteiligung bei "negativen" Feststellungsbescheiden (Rz. 6), und zwar unabhängig von der weiteren steuerlichen Auswirkung[4]. Sie kann sich aber auch aus der steuerrechtlich unzutreffenden Qualifizierung der Einkünfte ergeben[5].

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